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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakt.
Nummer 15. Den 27. Juli 1824.
Bekbanntmach u n gen.
I. Regulativ für den Schulvorstand.
Es sind uber die gegenwärtige Wirksamkeit des, nach dem Hochsien Gesetze vom
15ten May 1821 in den Gemeinden zur Befoͤrderung des regelmäßigen
Schulbesuches aller Orten gebildelen Schulvorstandes, welcher hiernach aus dem
Octspfarrer, dem Schullehrer, Schuldheißen und dem aus den Gemeindenachbarn gewähl.
ten Schulpfleger zusammengesezt ist, aus sämmtlichen Dißzesen des diesseitigen Bereiches
die erforderten Berichte nunmehr eingegangen. Man hält nach deren Ergebniß für noͤthig,
da hierbey mehrere Unregelmäßigkeiten zur Sprache gekommen, lediolich auf den Grund
jenes höchsten Gesetzes, in Rücksicht auf das, wenn es in dem rechten Geisie überal
geleitet und durchgeführt wird, ganz gewiß höchstwohlthätige Institut des Schul-
vorstandes, Folgendes von Neuem alc Regulativ zu verordnen und fest zu sehen:
1.
Nach h. 21 des gedachten höchsten Gesetzes besieht die Vorschrift, daß der
Schulvorstand jeden Ortes, mithin sowohl an den Pfarr= als Filials-Orten, sich ohne
Ausnahme regelmäßig zu Ansange eineb jeden Vierteljahres und außer dem, so
oft er es für nöthig erachtet, versammle. Hiervon ist unter keiner Bedingung abzugehen.
2.
Da der Hauptzweck des Schulvorstandes die Beförderung eines geregel-
ten Schulbesuches aller Schulfähigen und der jedesmahligen Schule angehérenden
Schulkinder ist: so hat der Schullehrer die genau geführte und von dem Pfarrer mit
unterschriebene Versäumnißtabelle seiner Schule, vom lebtvergangenen Vierteljahre,
dem Schulvorstande bey jeder Zusammenkunft zuerst vorzulegen.