Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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so haben Wir fuͤr noͤthig erachtet, nach verfassungömaͤßigem Gehoͤr Unsers Ober. Apptlla- 
tions-Gerichtes und Unserer Landeöregierungen, jene Gesrostelle dahln authentisch zu inter- 
pretiren, daß dieselbe von denjenigen Untersuchungosachen, in welchen die Untergerichte selost 
zu erkennen haben, nicht verstanden, mithin durch solche die Vefugniß in derley untersu- 
chungssachen, unter den Bedingungen, welche das Geset sonst noch ausspricht, auch ein 
verurtheilendes Erkenntniß auf blose Anzeigungen zu sällen, den Untergerichten keineswegs 
entnommen seypn soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und solches mit Un- 
serm Großherzoglichen Staateinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den rten August r824. 
(L. S.) Carl August. 
C. W. Freyherr von Fritsch. Freyherr von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Etnst Muͤller. 
Patent 
zur Erläuterung des F. 35 des Gesetzes 
vom vten May 1819, die Ungehorsams- 
strasen und den Anzeigenbeweiß in Krimi- 
nal-Sachen, ingleichen die Entscheidung 
einiger zweisfelhaften Fragen über die Zu- 
ständigkeit der Kriminal-Gerichte betref- 
fend. 
Ordenaustheilungen. 
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem Herrn Ober-Konsislerial= und Kir- 
chenrathe, Ober-Hofprediger und General-Superintendenten, D. Röhr, so wie dem Herrn 
Ober-Konsistorial-Rathe und Seiftsprediger Horn, Inhaber der goldenen Givil= Ver- 
dienst-Medaille, allhier, beyden am r#ten August das Ritterkreuz Hochstihres Haus- 
ordens vom weißen Falken zu verleihen gnädigst geruhet.
	        
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