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V. Hbwohl die Königlich Schsische Konstitution „vom anverkrauten Gute“ aus-
drücklich vorschreibt, daß auch die Kirchenvorsteher förmlich verp flich tet werden sollen:
so ist voch diese gesehliche Vorschrift in den sonst Königlich Sächssschen, jebt Großherzog=
lich Weimarischen Gebiethétheilen nicht allenthalben befolgt worden, woher es gekommen,
daß gegen ungekreue Kirchkassenverwalter nicht immer das volle, gegen sie zu erkennen ge-
wesene gesebliche Serasmaaß hat ausgesprochen werden können.
Indem daher die geistlichen Lokal-Behorden an die Vorschrift der eingangögedachten
Königlich Sächsischen Konstitution hiermit ausdrücklich erinnert werden, erhalten sie zugleich
den Besehl, etwa vorkommenden Verpllichkungmängeln bey administrirenden Kirchenvor-
stehern ihres Bereiches durch sofort amnoch zu bewirkende gesetzliche Vereydung derselben
unsehlbar abzuhelfen.
Weimar den 7ten September 1824.
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konststorium,
Peucer.
V. Unter höchster Genehmigung ist mie der Vertheilung des vom höchstseeligen Her,
zog Johann Ernst gestifteten hiesigen Schul-Stipendlums gegenwartig eine, der
Stiftung gemäße Abänderung dahin getroffen worden, daß nicht, wie zeither, die
Austheilung dieser Schul-Stipendien-Gelder auf die studierenden Gymnasiasten ohne Unterschied
sich erstrecken, sondern nach dem Sinn des gedachten höchstseeligen Stifters, nur Sechs
und zwanzig derselben aus den Klassen Selecta, Prima, Sccunda und Tertia, nach ei-
nem bestimmten Verhältnisse und unter bestimmten Bedingungen, dazu gelangen sollen. Dem-
nach besiehen für das Künftige
für Selecka 6 Stipendiaten-Stellem,
für Prima ? —
für Sekunda 9 —
für Tertia ·4 —
und ist dabey Folgendes festgeseht worden.
1) Zu diesen Stipendiaten-Stellen werden ganz allein solche Subjecte auf-
genommen, welche bey angemessenem Talent beharrlichen Fleiß mit einer tadellosen Auf-
führung verbinden und dadurch (nach den eigenen Worten der Stiftungs-Urkunde)
„gute Hoffnung geben, etwas Tüchtiges m abuchzis au zurichten."
Diese Qualisikation muß durch die sämmtlichen vorher empfangenen halbjährigen
Cen suren des Aspiranten zum Seipendium, so wie durch Zeugnisse seiner, sämmtlichen
bekreffenden Klassenlehrer belegt und erwiesen werden.