Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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14. 
Bey Privat-Verbindungen, in welchen jeder Theilnehmer seinen Antheil am Eigen- 
thume hat und auf Erben überträgt, muß jeder für seine Person das Bürgerrecht lösen. 
15. 
Bey Erlangung des vollen Bürgerrechtes werden nachfolgende Gebühren bezahlt: 
5 gr. 4 pf. Verpflichtungsgebühren für jede Person, 
8 . — .„Elinschreibegebühren vom Bürgerskinde, 
16 — 4 — — vom Nichtbürgerskinde, 
8 6 für den Bürgerschein, v 
2-8-Dienst-gebührenvonIBükgetdkisidc, 
s-4-vergl-vomNichtbükgcküIinde. 
Lassen die das Buͤrgerrecht erlangenden Personen ihre Kinder mit einschreiben: so wird 
für jedes derlelben nur die Einschreibegebuͤhr entrichtet, die übrigen Gebühren erst bey der 
wirklichen Aufnahme als Bürger. 
16. 
Außer dem Buͤrgergelde sollen Buͤrger, wenn sie zum ersten Mahl heirathen, und 
Verheirathete, die Bürger werden, das gewöhnliche Baumgeld, nehmlich ein Brauhofé= 
besiger r thlr., jeber andere r8 gr., wenn sie aber zum zweyten Mahl heirathen, erstere 
18 gr., letztere 72 gr.; deögleichen jeder angehende Bürger zur Unterhaltung der siädtischen 
Feuerlöschungsgeräthe, Fremde nach Rang und Vermögen #23 gr. bis # thlr., Bürgers- 
kinder 8 gr. bis r6 gr., und alle, sie sepen Bürgerskinder oder Fremde, nach ihrem 
Vermögen 8 gr., 16 gr. bis 1 khlr. für die Almosen-Kasse bezahlcn. 
17. 
Wer einen Eisenachischen Börger, oder eine Bürgerin, welche zu Eisenach bis an den 
Tod bürgerliches Gewerb getrieben, oder städtische Grundstücke besessen, und zu Elsenach
	        
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