Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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IV. Da mit dem Anfange der neden Lektlonen bey hiesigem Großherjoglichen 
Gymnasium den Zöglingen desselben in den sämmtlichen Klassen ihre halbjährigen 
Censuren gegenwärtig wieder zugetheilt worden und es der unterzeichneken Behörde, nach 
der Wichtigkeit dieses Instituts, sehr daran gelegen ist, dasselbe recht wirksam und 
wohlthéátig für die Bildung der der Anstalt anvertrauten Knaben und 
Jünglinge in sittlicher wie in wissenschaftlicher Rücksicht werden zu lassen: 
so erneuern wir an alle werthe Aeltern und Vormönder derselben die dringende Aufforde- 
rung, daß sie ihrer Seits allen Ernstes dazu bey ihren Söhnen und Pflegebefohlenen mit- 
wirken mögen, die erhaltene Cenfur durch Rath, Aufmunterung, Belobung, oder durch 
vermehrte und geschärfte Aufsicht besonders auf die Privat-Beschäftigungen, die Lektüre und 
den Umgang derselben, selbst für das häáusliche Verhältniß, durchgängig recht nübß- 
lich und förderlich zu machen. 
Es ist unser ernstlichster Wunsch, durch diese bestehende Einrichtung die Schule und 
daö Haus in immer engere Verbindung zu bringen, indem nur durch den 
wechselseitigen Einfluß beypder die Gesammtbildung der 36glinge eines Gymnasiums recht 
kräftig gedeihen kann, so daß die Früchte überall belohnend und erfreuend für Aeltern und 
Lehrer hervortreten. « 
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ten bezwecken, nach den Gesinnungen ihrer alterlichen Liebe und Sorgfalt, allenthalben 
die besonnenste Rücksicht nehmen, auch die Herren Lehrer nach Befinden von dem zu unter- 
richten wissen, was zur vollständigen Beurtheilung ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen in 
Beziehung des häuslichen Verhaltens zu der Schul-Censur etwa noch hinzu zu fuͤgen seyn 
duͤrfte. Zu dem Ende ist die gesehene Censur mit Nahmensunterschrift der Aeltern durch 
den Schüler dem Klassenlehrer wieder vorzuzeigen, dann aber von dem Schüler sorg- 
fáltigst aufzubewahren, um bep dessen Abgang von dem Gymnasium, bey dem etwai- 
gen Gesuche um Benesicien und sonst, dieselben, der geseblichen Vorschrift nach, sämmt- 
lich der unterzeichneten Behörde vorlegen zu können, 
Eisenach den 26sten Oktober 1824, 
Großherzogliche Süächsischeß Ober-Konftstoriume 
D. J. A. Nebe.
	        
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