1896. 127
In die Lisle sind die in den Spalten 2 bis 4 des Formulars A und in den
Spalten 2 bis 3 des Formulars B vorgesehenen Eintragungen, welche am 1. Januar
noch in Kraft bestanden, für jedes der beiden Register gesondert aufzunehmen, und
zwar derart, daß die Orte, an denen die Personen oder Firmen ihren Wohnsitz oder
ihre Niederlassung haben, in alphabelischer Reihenfolge und für jeden Ort die Personen
und Firmen gleichfalls in alphabetischer Reihenfolge geordnet werden.
§ ll.
Die Gesammtliste umfaßt unter A die Eintragungen in das Börsenregister für
Wagren, unter B die Eintragungen in das Börseuregister für Werthpapiere.
In seder dieser Abtheilungen werden die Orte, an denen die Personen oder
Firmen ihren Wohnsiß oder ihre Niederlassung haben, in alphabetischer Reihenfolge
und für jeden Ort die Personen und Firmen gleichfalls in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt (Formular C).
Die Bekanntmachung der Gesammiliste im „Reichs--Anzeiger" ist mil besonderer
Beschleunigung herbeizuführen.
Berlin, den 9. October 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung:
von Boetticher.