Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896.  127

In  die  Lisle  sind  die  in  den  Spalten  2  bis  4  des  Formulars  A  und  in  den
Spalten  2  bis  3  des  Formulars  B  vorgesehenen  Eintragungen,  welche  am  1.  Januar
noch  in  Kraft  bestanden,  für  jedes  der  beiden  Register  gesondert  aufzunehmen,  und
zwar  derart,  daß  die  Orte,  an  denen  die  Personen  oder  Firmen  ihren  Wohnsitz  oder
ihre  Niederlassung  haben,  in  alphabelischer  Reihenfolge  und  für  jeden  Ort  die  Personen
und  Firmen  gleichfalls  in  alphabetischer  Reihenfolge  geordnet  werden.

§  ll.

Die  Gesammtliste  umfaßt  unter  A  die  Eintragungen  in  das  Börsenregister  für
Wagren,  unter  B  die  Eintragungen  in  das  Börseuregister  für  Werthpapiere.

In  seder  dieser  Abtheilungen  werden  die  Orte,  an  denen  die  Personen  oder
Firmen  ihren  Wohnsiß  oder  ihre  Niederlassung  haben,  in  alphabetischer  Reihenfolge
und  für  jeden  Ort  die  Personen  und  Firmen  gleichfalls  in  alphabetischer  Reihenfolge
aufgeführt  (Formular  C).

Die  Bekanntmachung  der  Gesammiliste  im  „Reichs--Anzeiger"  ist  mil  besonderer
Beschleunigung  herbeizuführen.

Berlin,  den  9.  October  1896.

Der  Reichskanzler.
In  Vertrelung:
von  Boetticher.