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18ten July 1823 von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ratifiztrt und die Nati-
sikations-Urkunden demnächst am 26sten September 1823 zu Berlin auêgewechselt worden
sind: so wird derselbe hiermit seinem ganzen Inhalte nach auf höchsten Befehl zur allge;
meinen Kunde gebracht. Weimar den 2osten Januar 1821.
Großherzoglich Sächsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
Da bie Gesélle, welche, dem Königlich Preußischen Gesebe vom 26ften May r878
gemäß, auf den äußeren Grenzen, des Preußischen Staates erhoben werden, auch mehrere
in demselben eingeschlossene souveraine Besitzungen deutscher Bundesstaaten, nahmentlich auch
die souverainen Grosiherzoglich Sachsen-Weimarischen Aemter Allstedt und Oldisleben tres-
sen, Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen, wel-
ches Ihren Kassen in Folge dieses besonderen Verhältnisses zufließet, den landesherrlichen
Kassen gedachter Staaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, bil-
lige Uebereinkunft debhalb getrofsen werden könnte: so haben Seine Königliche Hoheit der
Großherzog zu Sachsen-Weimar und Eisenach Sich zu einer solchen für Ihre ebengedach-
ten Aemter, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitörechte, bereit erklärt, und es ist hüer-
auf durch die von Seiten beyder Theile ernannten Bevollmächtigten, nähmlich:
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, durch den Geheimen Legations-
Rath von Bülow tc., von Seiten Seirer Königlichen Hohei#t des Großherzogs
zu Sachsen-Weimar und Eisenach, durch Ihren Geschäftsträger am Königlich Hreußi-
schen Hose, Herrn von Cruicköhank c.
nachstehender Vertrag, unter Vorbehalt der bepderseitigen landesherrlschen Genehmigung, ab-
geschlossen worden:
Artkkekl r.
Seine Majestät der König vom Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Sachsen-Weimar wollen in den, zur Sicherung Ihrer landeöherrlichen Gefälle und
Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maßregeln einander gegen-
seitig freundschaftlich unterstützen, und daher nahmentlich auch gestatten, dasi die Königlich
Preußischen Zoll= und Großherzoglich Sächsischen Impost-Beamten in den Aemtern Auskedt
und Oldisleben die Spur begangener Unterschleise in die geyenseitigen, innerhalb der Joll-
Linie, an den äußeren Grenzen des Preußischen Staates, gelegenen Gebiekhe verfolgen, und,
mit Zuziehung der Ortßobrigkeiten, sich des Tharbsstandes versichern.