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fließen dürfte, den landesherrlichen, Kassen Seiner Könlglichen Hoheit bes Großherzogs
überweisen zu lassen.
Da aber nach den Besiimmungen des Zoll= und Verbrauchssteuer-Gesehes vom 26sten
Nay 1818 die Gesälle auf den äußeren Grenzen des Preußischen Staates erhoben werden,
und deöhalb nicht zu ermitteln ist, wie viel die Großherzoglichen Unterthanen in den Aem-
tern Allstedt und Oldisleben davon für die aus dem Auslande zu beziehenden Waaren ent-
richtet haben dürsten: so wollen Seine Masestt, der König, Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzoge einen Antheil an der Total-Summe eben erwähnter Gesälle nach folgenden
Grundsähen gewähren.
Dieser Antheil wird von drey zu drey Jahren, und zwar allemahl für drey Jahre
zum Voraus, das nächste Mahl aber zu Anfang des Jahres r823 festgeseyt, und in sol-
chem Umfange gewährt werden, daß er sich zum jedesmahligen letzt dreyjährigen Ertrag
des Einkommens an Verbrauchsteuern bey den Königlichen Zoll= und Steuer-Aemtern in
den sieben oͤstlichen Provinzen des Preußischen Staates verhalte, wie die Bevoͤlkerung der
Aemter Allstedt und Oldisleben zu jener des, in den Zollverband aufgenommenen Theiles
der eben erwähnten sieben Provinzen. Es wird dabey, um die Schwierigkeiten der Son-
derung der Zollgefälle von der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche lehlere nach der der-
mahligen Erhebungsrolle unker den Eingangsabgaben mit begriffen ist, angenommen, daß
die Verbrauchssteuer -*# de5 Einkommens an Ein= Aus= und Durchganggabgaben zusam-
mengenommen betrage. Da ein Theil der Zollgesälle in Golde bezahlt wird: so wird der
Antheil Seiner Königlichen Hoheit an demselben, auch nach den nähmlichen eben ange-
führten Grundsäßzen gewährt werden.
Auf den Grund dieser Bestimmungen und der im Artikel 3 getroffentk Vereinbarung
wegen Erlassung der Erhebungskosten, ist der Antheil an dem Steuer-Einkommen, welchen
Seine Königliche Hoheit bis zum gsten Dezember 282. zu erheben haben, auf eine Sum-
me von 4000 Thalern Preußisches Courant für das Jahr festgesetzt, welche in gleichen
Quartal= Raten von 1000 Rehlr. Preußischen Courant in den Monathen März, Juny,
September und Dezember bey der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Nerseburg, zur
Verfügung Seiner Königlichen Hoheit bereit stehen soll.
Die bey dem Abschlusse dieses Vertrages fällige, vom #sten Januar d. J. an laufende
Zahlung wird innerhalb vier Wochen, nach erfolgter Genehmigung desselben, durch die
Regierungs-Hauptkasse zu Merseburg geleistet.