Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

23 
blerdurch nicht nur zur Pflicht gemacht,, sondern es wird zugleich festgesetzt und vorgeschrie- 
ben, daß bey künftigen Gesuchen um Zulassung zur ärzklichen und wundärztlichen Prüfung 
auch Zeugnisse über angewendeten Fleiß und gemachte Fortschritte bey den Secir-Uebungen 
mit vorgelegt werden mussen. 
Um dechalb aller etwaigen Entschuldigung mie der Unkunde dieser Vorschrist zuvor 
u kommen, ist solches zur Nachachtung hierdurch öffentli.) bekannt gemacht worden. 
Weimar den ooen Dezember 1323. 
Großherzogl. Sächs. Landes-Direktion. 
von Moh. 
II. Die vierte Adjunktur der Schulaufsicht in der Ephorie Mellingen, welche 
die Aussicht über die Schulen der Orte Buchfarth, Gelmerode, egefeld, Niedergrunstedt, 
Obergrunstedt, Possendorf und VollerSrode umfaßt, und bisher den Adjunkten Dennstedt 
zu Döbrikschen und Pflug zu Denstedt einstweilen übertragen war, ist dem Pfarrer 
Johann Friedrich Gerharde Heinrich zu Umpferstedt und Wiegendorf überwiesen und ihm 
das dieöfallsige Adjunktur-Dekree unter'm heutigen Tage ausgefertiget worden, welches hier- 
mit zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 27sten Dezember 1823. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium. 
ucer 
III. Da sich neuerer Zeit die Sportel-Reste bey den unmittelbar Großherzoglichen 
Justiz-Unterbehörden in einer ganz auffallend hohen Summe dargelegt haben: so erhalten 
alle diese Behörden andurch die Anwessung, binnen hier und dem ersten März dieseS Jah= 
res sämmtliche bey ihnen vorhandenen, bis dahin nicht beybringharen dergleichen Reste un- 
sehlbar mittelst Berichtes auher anzuzeigen und zwar in drey Klassen abgetheilt, nähmlich 
solche, welche sofort als inerigible erscheinen, solche, bey denen Erlaß eines Theiles unter 
der Bedingung alsbaldiger Einzahlung des Restes räthlich und billig erscheint, und solche, 
die sich noch ganz alo bepbringbar darstellen. 
Demnächst aber haben die gedachten Justiz-Unterbehörden sorgfältig darauf hinzuwir- 
key, daß die Sportel-Reste nicht weiter so hoch anwachsen; insbesondere haben sie ihre 
Sportel-Einnehmer gemessenst anzuhalten, die fallenden Sporteln, vorzüglich von Reglstra- 
turen und terminlichen Verhandlungen, wo die Restwirkung am gewöhnlichsten zu seyn 
scheint, so viel möglich, gleich gegen bereit zu haltende, nach Zahl, Nahmen und Da- 
tum leicht auszufüllende Quittungen einzukassiren, und nicht erst lange hernach durch Die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.