Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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den Accessisten, Johann Baptist Coudray allhier, zum Wegebau- Kondukteur, 
den Feldwebel, Wilhelm Trautwein zum Zuchthaus-Inspektor zu Eisenach er— 
nannt und dem Apotheker-Gehuͤlfen, Adolph Friedrich Tietzmann allhier, den Charak- 
ter als Hof-Apotheker in Gnaden verliehen, worüber die höchsten und hohen Ministe- 
rial-Dekrete und Reskripte om 20sten, 2#4ten und avsten Februar, 2ten und oten Marz 
d. J. auögefertiget worden sind. 
Demnächst haben Allerhöchstdieselben im Uebereinstimmung mit des Herzogs zu Sach- 
sen-Gotha und Altenburg, Durchlaucht, den Stallmeister und Premier-Lieutenant, Herrn 
Justus Sieber allhier, zum Stallmeister bey Hochstihrer Gesammt-Akademie Jena 
am Sten d. M. in Gnaden ernannt. 
Bekanntmachungen. 
I. Von mehreren benachbarten Staaten ist die Einfuhr der Glockengießerwaaren ent- 
weder ganz verboten, oder durch Eingangszoll dergestalt belastet worden, daß der Verkehr 
mit den besagten Waaren aus den dieöseitigen Landen in jene Staaten nicht mehr möglich 
ist, ohnerachtet solche aus lehteren in das Großherzogthum, zum größten Nachtheil für 
den inländischen Gewerböbetrieb, bisher noch Statt gefunden hat. 
Auf deshalb erfolgte Beschwerdeführung und in der Erwägung, daß durch die zu 
Apolda und Creuzburg bestehenden Glockengießereyen eine diesfallsige Konkurrenz gegeben ist, 
welche das inländische Publikum gegen Uebertheuerung größtentheils sichern wird, haben 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, durch gnädigstes Reskript vom 18ten v. M. die 
böchste Entschließung gesaßt, 
die Einfuhr der Glocken und anderer Glockengießer-Waaren aus dem Auslande, bey 
Strafe der Kon fiskation derselben, verbieten zu lassen, der unterzeichneten 
Behörde aber in Gnaden nachzulassen, zu Einbringung von Glocken 2c. aus dem Aus- 
lande besondere Erlaubniß zu ertheilen. 
Diese höchste Entschließung und Anweisung wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung 
ösfentlich bekannt gemacht, den sämmtlichen Gerichts= und Polizey-Behörden des Großher= 
zogthumes aber wird zugleich aufgegeben, das fragliche Verbot gehörig zu handhaben und 
daher nicht nur über die Befolgung desselben gehsrig zu wachen, sondern auch die zu ihrer 
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen auf das Strengste zu untersuchen und hierauf da- 
von berichtliche Anzeige anher zu machen. 
Von Großherzoglicher Landes-Direktion wird übrigens die Erlaubniß zur Glocken- 
einsuhr aus denjenigen Nachbarstaaten, woselbst diese Einfuhr den diesseitigen Glockengieße-
	        
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