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bloß auf die eigene unzuverlaͤssige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das
Verhaͤltniß, wodurch der andere Staat zur Annahme eines Vagabunden der Uebereinkunft
gemäß verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, eder aus anderen völlig
hlaubhaften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch be-
sondere Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird,
zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigen Falles bey der, vermeint-
lich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
8. 11.
Sollte der Fall eintreten, daß ein, von dem einen der beyden kontrahirenden Theile
dem anderen Theile zur Weiterschaffung in einen rückwärto liegenden Staat,
zufolge der Bestimmung des H. 9. zugeführter Vagabund von dem letzteren nicht ange=
mnommen würde: so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewie=
sen hatte, zur vorläusigen Beybehaltung zurück gebracht werden.
. 12.
Um die Transporte gehörig zu dirigiren, sind zu beyderseitigen Uebergabeorten
und zwar
auf Grohherzoglich Sächsischem Gebiethe, auf Kurhessischem Gebiethe,
Geisa, Hünseld,
Vacha, Philippêtyal,
Creuzburg, Netra,
festgesezt worden.
K. 13.
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermiktelst Trané-
ports und Abgabe derselben an die Polizey-Behörde desjenigen Ortes, wo der Transport
alc von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden wer-
den zugleich die Beweibstücke, worauf der Transport der Uebereinkunft gemäß gegründet
wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne
Vagabunden auch mittest eines Laufpasses, in welchem ihnen ole zu befolgende Route genau
vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drey Personen zugleich auf den Tranöport ge.