Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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der Einwohner bes Kreises ist in dringendem Verdachte der Theilnahme an dem Spiele 
durch Einsetzen gerathen und diese sämmtlich würden nun den zuständigen Lokal-Behörden 
zu bezeichnen und von diesen in Untersuchung zu ziehen seyn. 
Indessen haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, in der Hoffnung, daß obige 
Vestrafungen zu Abschreckung der Unterthanen von einem ihrem häuslichen Wohlstande so“ 
böchst verderblichen Spiele hinreichen möchten, Znädigst zu beschließen geruhet, daß mit 
weiterer Untersuchung gegen die des Einlegens en das Lokto verdächtig Gewordenen vor 
der Hand mnoch Anstand genommen werden soll. 
Es sollen jedoch, auf höchsten Befehl, bey dieser Gelegenheit die bestehenden gesehli- 
chen Verbote, nahmentlich das Generalc vom zosten August 1703 eindringlichst in Erinne- 
rung gebracht und vor Uebertretung derselben verwarnt werden, indem wieder vorkommenden 
Falle gegen die schuldig Besundenen nach der ganzen Strenge der Gesetze unausbleiblich 
verfahren werden wird. 
Weimar den gten März r924. 
Großherzogliche Süächsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Es ist bey uns zur Anzeige gekommen, daß Schulkinder, welche bey noch 
nicht völlig erreichtem gesehlichen Alter zur Konfirmation nicht zugelassen werden 
konnten, gleichwohl, wenn sie dieses Alter bald nach dem Konfirmations-Termine erreich- 
ten, alsbald aus der Schule zurück behalten werden. 
Dieses eigenmächtige Verfahren pflichtvergessener Aeltern ist durchaus zu mißbilligen 
und es wird an die bestehende gesetzliche Vorschrift hiermit ausdrücklich erinnert, 
wornach sämmtliche Kinder, ohne alle Rücksicht auf das etwa erreichte Alter, so 
lange, bis sie zur Konfirmation wirklich zugelassen werden, der 
Schule angehören, und aus derselben unter keinem Vorwande zurück zu behal, 
ten sind. 
Es haben sich hiernach sämmtliche Aeltern, Vormünder rc. unweigerlich zu achten, auch 
die Pfarrer, Schullehrer und Schulvorstände bey jedem elwanigen Uebertretungsfalle auf 
die gesebliche Votschrift zu verweisen und nach Befstnden die Kontravenienken bey den Kon- 
sistorial= und Justiz-Aemtern zur Anzeige zu bringen. 
Eisenach den 13ten März 1824. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsislorlum daselbst. 
D. J. ebe.
	        
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