Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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C. Ueber die Benuhung der akademischen Vorlesungen und Anstalten, 
K. 29. 
Die akademischen Vorlesungen nehmen in jebem Halbjahre ihren Anfang an dem auf 
dem Lektions-Kataloge angezeigten Tage. 
6K. 30. 
Die Bezahlung de von dem Docenten bey dem akademischen Quéster angezeigten 
Honorars und des Beleggeldes geschieht vor dem Anfange der Vorlesungen an den Quästor, 
welcher dem Zahlenden den Aufschreibezettel zur Einzeichnung seines Nahmens vorlegt und 
sodann einen Admissions-Schein mie Angabe des Plabes, den der Empfänger des Scheins 
im Hörsaale einzunehmen hat, aushändiget. Wer durch Einzeichnung seines Nahmens bey 
dem Quästor seine Theilnahme an den Vorlesungen erklärt hat, kann unter keinem Vor- 
wande das bezahlte Honorar zurückfordern. Das zeither bey dem Anfange der Vorlesungen 
üblich gewesene Hospitiren fällt gänzlich hinweg. 
*#. Zr. 
Mit dem erhaltenen Admissions-Scheine begeben sich die Studierenden in der dazu be- 
stimmten Stunde in das Auditorium des LehrerS und erhalten gegen Abgabe desselben an 
den Famulus die Anwelsung des Platzes und den Aufschreibezettel des Lehrers, um ihren 
Nahmen, so wie sich derselbe auf dem Admissions-Scheine vorsindet, bey der auf solchem be- 
sindlichen Nummer einzuzelchnen. Eine Ausnahme in Hinsscht der Plaͤte findet Seatt bey 
den anatomischen Vorlesungen und bey'm klinischen Institute, wo die Bestimmung dersel- 
ben unmittelbar von dem ehrer selbst abhängig ist. 
.32. 
Das Recht, die Vorlesungen zu besuchen, stehet nur denjenigen zu, deren Nahmen 
auf dem Aufschreibezettel verzeichnet sind. 
(. 33. 
Auf gänzliche oder theilweise Befreyung von der Bezahlung des Kollegien= Honorars 
haben in der Regel nur die zu den Landeökindern der Durchlauchtigsten Erhalter der Univer 
sität gehörenden unbemittelten Studierenden und zwar nur dann einen Anspruch, wenn sie 
ein akademisches Armuthszeugniß erlangt haben. 
Die akademischen Lehrer sind verpflichtet, jeden Anspruch auf Erlaß des Honorars, 
welcher nicht durch ein solches Zeugniß unterstüht ist, ohne Weiteres zurück zu weisen.
	        
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