60
2) wegen einer Auffuͤhrung oder einer Lebenöweise, welche der Bitte um ein Armuths.
zeugniß nicht entspricht,
3) auf besonderes Erkenntnig in den in den Geseßen bestimmten Dieziplinar-Fällen.
g. 38.
Die akademischen Armuthézeugnisse sind denjenigen akademischen Lehrern, bey welchen
die Befreyung von dem Honorar gesucht wird, zugleich mit der Bitte um diese Befreyung
vorzulegen. Der von dem Lehrer hierauf ausgestellte Erlaubnißschein fuͤr die frey zu
hörenden Vorlesungen ertheilt erst dem Impetranten die Befreyung. Derselbe hat daher
diesen Schein sowohl, als das akademische Armuthszeugniß dem Quästor vorzulegen, von
welchem ihm, gegen Erlegung von sechs Groschen bey Besreyung vom ganzen, und von
drey Groschen bey Befreyung vom halben Honorar und des Beleggeldes, ein Admissions-
Schein ausgefertiget wird, zu dem im §. 37 angegebenen Behufe.
6(. 39.
Bey Vorlesungen, welche die Lehrer auf Ersuchen einer Anzahl von Studierenden hal-
ten, kann auf die Armuthözeugnisse derer, welche unter jener Anzahl sich befinden, keine
Räcksicht genommen werden.
5. 40.
Was die Benuhung der Blollothek, ver botanischen Gärten., des Mineralien-Kabi-
nets, der Musäen, der Sternwarte, und die Theilnahme an den Seminarien, der klini-
schen Anstalt und dem Entbindungs-Institute betrifft: so haben sich die Studierenden nach
den Gesehen dieser Anstalt und den Anordnungen ihrer Vorsteher zu richten.
D. Ueber die akademischen Disziplinar-Strafen.
é 4
Um gute Ordnung zu erhalten, den Studierenden die Erreichung ihres Zweckes zu er-
leichtern und der Anstalt ihr Bestehen und ihre Wirksamkeit zu sichern, ist es nothwendig,
die Achtung und das Ansehen der dafür gegebenen Gesetze aufrecht zu stellen und zu befesti-
gen; darum werden Strafen angedrohet und vollzogen. Alle Studierende sind auf gleiche
Weise den Gesetzen unterworfen.
5. 42.
Die akademischen Strafen sind: Verweis, Geldbuße, Karzer-Arrest, Einzelchnung