Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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§5. 56. 
Die Dauer desselben wird jedes Mahl in dem Straferkenntnisse mit ausgesprochen. 
Rach Ablauf dieser Zeit kann die Immatrikulation auf die . 3 vorgeschriebene Weise von 
Meem gesucht werden. 
8. 57. 
Dasselbe wird geschärft dadurch, daß die Aeltern, Vormünder und Verwandten des 
Consili#rten, oder auch die Landesobrigkeit seines Geburts= oder Aufenthaltsortes davon in 
Kennkniß geseht werden. 
S. 58. 
Die Relegation ist die härtere Art der Verweisung von der Universttét und der Ent- 
ziehung des akademischen Buͤrgerrechtes. Sie ist jederzeit mit einer öffentlichen Bekannt- 
machung verbunden, welche in Jena am schwarzen Brete angeheftet, der Landedobrigkeit 
des Verwiesenen mitgetheilt und den befreundeten Universitäten zugesandt wird. 
S. 50. 
Die Relegation wird entweder auf zwey oder vier Jahre ober auf immer erkannt. Sie 
kann geschärft werden: im ersten Grade burch vorangebend## K##est, im zwryten 
Grade durch Bekanntmachung in den Zeitungen, im dritten Grade durch die Erklärung 
für ehrlos (relegario cum inlamia). 
g. 60. 
Die mit dem Consilio abeundi oder der Relegation Bestraften sind des besonderen 
Schutzes der Universität verlustig. Sie haben sich an dem Tage, an welchem ihnen dac 
Erkenntniß eröffnet worden, noch vor Sonnenuntergang aus der Stadt zu begeben und 
dürsen sich derselben während der Strafzeit in einer Entfernung von zwey Meilen 
nicht nähern. 
Wer diese Bestimmung nicht achtet, hat als Consiliirker Relegation, als Relegirter 
Schärfung der Relegation oder noch härtere Naßregeln zu erwarten. 
g. 61. 
Die Festungsstrase wird in außerordentlichen Fällen auf den Bericht des Senats von 
den höchsten Erhaltern erkannt.
	        
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