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ten Matrikel bemerkt. Auch ist e§ Bedingung für benjenigen Studierenben, welcher nach
Ablauf der in Jena verlebten vier Studien-Jahre diese Erneuerung seiner Matrikel sucht, daß
er dieses Gesuch mit einem von dem Universitäts-Amte ihm auögestellten Zeugniß begründc.
Nach der Einzeichnung in das Album der Universität erfolgt die Auchändigung der neuen
Immatrikulations-Urkunde gegen Zurückgabe der alten.
§. u127.
Das akabemische Bürgerrecht geht verlohren:
1) vurch Verwirkung des Consilil abeundi oder der Relegation,
) durch ein Erkennkniß des peinlichen Nichters, in welchem der Studierende wegen
eines dolosen Verbrechens entweder gestraft oder auch nur in Mangel mehreren
Verdachtes loögesprochen wird,
3) in den Fällen, wo die Wegweisung von der Universstät als polizeyliche Maß-
regel verfügt wird.
Die Ergreifung einer solchen Maßregel sebt keine förmliche Untersuchung voraus, und
wird daher nicht als Strafe erkannt. Sie ist auch gesehlich gegen denjenigen, welcher in
den ersten vier Wochen nach geschehener Immatrikulation keine feste Wohnung gemiethet
und das Besuchen der Kollegien nicht angefangen hat, oder bloß auf Kredit lebte.
Wir befehlen daher für Uns und die übrigen Durchlauchtigsten Miterhalter der
Gesammt-Akademie Kraft dieses Patentes, daß diese neuen Gesehe, statt der hiermit
aufgehobenen älteren, getreu besolgt und dah ihnen nachgelebt werde.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig vollzogen und
mit Unseren Insiegeln zu bekrästigen, auch in gehöriger Maße zu Jedermanns Wis-
senschast zu bringen besohlen. So geschehen Weimar den 6ten und Gotha den oeen
April im Jahre Ein Tausend Achthundert und vier und Zwanzig.
(L. S.) Carl August. (L. S.) Friedrich.
D.C. W. Erh.v. Fritsch, v. Gerödorff, D. Schweiter. von der Becke, v. Lindenau.