Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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uné die Veranlassung, folgende, die hochwichtige Angelegenheit der Konflema- 
tion betreffende, zum Thell bereits früher ergangene geseb liche Verfügungen, 
selbst auf allerhöchsten Befehl, von Neuem in das Andenken zu bringen und einzuschärfen: 
1) Den Aeltern, Vormündern 2c. wird dringend an das Herz gelegt, ihre Kinder, 
besonders die Mäochen, in keinem Falle zu früh aus der Schule zu nehmen 
und selbst den durch das Geseg vorgeschriebenen Termin, jedes Nahl nur nach vorher 
gegangener sorgfältiger Prüfung und Berathung mit dem Geistlichen und Schullehrer ihres 
Ortes, zu benuhen. Vor der Konfirmation darf überhaupt kein Kind der Schule 
entnommen werden und es ist sehr zu wünschen, daß viele wohldenkende Aeltern auch nach 
der Konftrmation ihrer Kinder, dieselben die Wohlthat des Schulbesuchs noch einige Zeit 
geniepßen lassen. 
2) Nach dem bestehenden Gesehe sind die Knaben nur dann zgulassungsfähig zur 
Konfirmation, wenn dieselben vor dem #sten Oktober des jedes NMahl vorherge- 
henden Jahres das 13te Lebensjahr wirklich erfüllt haben, die Mädchen aber von 
jeht an nur dann, wenn sie vor dem isten April des Jahres, wo sie um die 
Konfirmation nachsuchen, ihr 13tes bebensjahr wirklich erreicht haben. 
3) Alle Gesuche um Dispensation von dieser Vorschrife können durchaus 
nicht beachtet werden, und bleiben ohne alle weilere Resolution, wehalb auch die Orts- 
geistlichen dergleichen Gesuche unter keiner Vedingung weder anzunehmen, noch zu beför- 
dern haben. 
14) Konfirmationen, welche von pflichtvergessenen Aelkern wider das Geseh im 
In- und Auslande erschlichen oder sonst erhalten worden, sind nach bekannten 
Grundsähen des Rechtes für null und nichtig erklärt, wobey gegen Geistliche des Inlandes, 
welche sich dazu brauchen lalsen, die besondere strenge Ahndung vorbehalten bleibt. 
5) Die den Geistlichen schon ertheilte Amweisung, daß sie bev den Kindern aus 
enderen Stgaten die Konsiemation durchaus nicht srüher, als es das hiesige Landet= 
heset erlaubt, und, wenn die Gesetze des fremden Staates einen noch spätern Termin fest- 
seben, nicht früher als dieser es verstattet, vornehmen sollen, wird hiermit nochmahls aus- 
hesprochen. 
6) In Räcksicht der Konfirmations-Handlung endlich stehet auch ferner die 
Bestimmung fest, daß dieselbe auf dem Lande den Sonntag vor Ostern oder Pfingsten, 
in den Städten aber zu Pfingsten geschehe. 
Es werden diese sämmtlichen geseblichen Vorschriften und Anweisungen hiermit nech- 
mahls zur Keantniß der Geistlichen, so wie aller Aeltern und Vormünder des diesseitigen
	        
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