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Bereiches gebracht, um sich darnach in allen darin angedeuketen Beziehungen auf das Ges
naueste und Gewissenhafteste zu achten, damit der wohlthätige Zweck dieser Verfügungen
immer mehr erkannt und durch die segenvollsten Wirkungen sichtbar werde.
Eisenach den roten März 1824.
Großherzogliches Süächsisches Ober-Konststorium daselbst.
D. J. A. Nebe.
III. Da die hie und da noch vorgekommene alljährliche Verpachkung der Gemeinde=
Backhäuser, Gasthöfe und Schenken in vieler Räcksicht zum Nachtheil der Gemeinden ge-
reicht, nahmentlich durch die daraus entstehende Veranlassung zu jedesmahligen Kosten
und Schmausereyen: so wird hiermit für das ganze Großherzogehum verordnet, daß
alle Gemeinde-Back-, Gast= und Schenkhäuser in Zukunft zum Mindesten auf die Zeit
von drey Jahren verpachtet werden sollen.
Die dabey betheiligten Unterbehörden und Ortsvorsteher sind für Befolgung dieser
Unordnung verantwortlich.
Weimar den 20sten März 182..
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
von Moh.
IV. Von Großherzoglicher Landeoͤregierung allhier ĩst dem Koͤniglich Saͤchsischen Advo-
taten und Herzoglich Sachsen Koburgischen Justiz-Rathe, Johann Carl Kunze zu Jena,
die Erlaubniß zu Betreibung der advokatorischen Praxis vor allen oberen und unteren Be-
börden hiesiger Lande, das Großherzogliche und Gesammt-Ober-Appellations-Gericht zu
Jena allein ausgenommen, verstattet und derselbe deshalb am 3sten v. M. geherig
verpflichtet worden.
Es wird daher dieses hiermit öffenklich bekannt gemacht.
Weimar am öten May 1824.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.