640 Phermaceuten.
Untetepötheien in dem mobilen Verhältnisse „festgesetzt 1 ist. (8 unten.) Diese Bestimmung
it ‚anf ‚die zeitwailigen vorübergehonden grenst‘.
(cfr. Kompetenzen der Pharmaconten)
Eid der Militär-Pharmaceuten.
Ya sehwöre, dass, nachdem ich zur Ableistung meiner Milit#rpflicht durch einjährigen
Dienst in den Militär-Lararethen als Apotheker-Gehülfe bei der Dispensiranstalt
zu N. angestellt worden bin, ich zuvörderst Br. Majestät dem Könige von Preussen,
Wilhelm I., meinem Allergnädigsten Landesherrn, will treu, gehoraam und ergeben sein,
terhöchstdero Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachtheil aber abwenen.
— Hiernächst will ich die Pflichten meines Amtes nach den Vorschriften der Apohekorkunst
und insbesondere der mir bekannt gemachten Militär-Arzneiverpflegun
on :und der dieser gefolgten Instruktionen unverbrüchlich beobachten, die Befehle
und Anordnungen meiner Vorgesetzten willig und pünktlich befolgen und die bei
dem Militär-Lazareth-Dienst so nothwendige Subordination nie aus den Augen setzen,
die Arzneimittel gehörig und mit Sorgfalt anfertigen, nichts davon entwenden, noch
tten, dass Bolches von Andern geschebe, bei Beurtheilung und Prüfung der gelieen
und vorhandenen Arzneien in Rücksicht auf ihre Qualität und Quantität gewissenhaft
und mit Sorgfalt zu Werke gehen, die Rechnungen gewissenhaft anfertigen —
und mich überall nach Pflicht und Gewissen so verhalten, wie es einem ehrliebenden
und rechtschafflenen Apotheker-Gehülfen zukommt. So wahr mir Gott helfe etc.
Werden Pharmaceuten, welche bereits gedient haben, in eine höhere
Stelle befördert, so werden sie, wie die Ober-Militärärzte, nur unter Hinweis
auf den früher geleisteten Diensteid für ihr neues Amt verpflichtet.
(cfr. Theil II, Kap. U.)
Urlaub.
Betreffs des, den Volontär-Pharmaceuten zu ertheilenden Urlaubs
gelten die, für einjährige Freiwillige überhaupt erlassenen Bestimmungen:
die Dienstzeit derselben ist durch Urlaubsbewilligungen überhaupt nicht
zu verkürzen und sind solche nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen
auf längere Zeit, d. h. über 14 Tage zu ertheilen; auch kann ein solcher
ausnahmsweise bewilligter Urlaub unzweifelhaft auf die Dienstzeit nicht
in Anrechnung kommen, sondern muss die Zeit desselben vielmehr nachgedient
werden.
Es muss aber um so mehr daran festgehalten werden, den Pharmaceuten
keinen längeren, als 1 Itägigen Urlaub zu ertheilen, als, unter den
bestehenden Verhältnissen, zum vorgeschriebenen Nachdienen die passende
Gelegenheit mangelt ').
Ob die Genehmigung zur Nachsuchung jeden Urlaubs über 8 Tage
vom Generalarzte einzuholen und von solchem dem Chef des Militär-Medieinal-
Wesens Mittheilung zu machen ist, wird nirgends direkt ausgesprochen,
lässt sich aber nach dem Folgenden annehmen ?).
Suberdinations- und Diselpli Verhältni
Die in den Garnison-Lazarethen angestellten Pharmaceuten stehen
unter .der allgemeinen Aufsicht der Lazareth-Kommission und unter der
speciellen Aufsicht des verantwortlichen, ärztlichen Vorstandes der Dispensiranstalt
($. 8 der Instrucktion zur Versorgung der Armee ctc.)
Bei ihnen kommen alle, für die Ableistung der Militär-Dienstpflicht
durch freiwilligen ärztlichen Dienst gegebene Bestimmungen zur Anwendung
und das Verhältniss derselben während ihrer Dienstzeit wird dahin
festgestellt, dass sie in gleicher Kategorie mit den in den Dispensiranstalten
') Erlasse d. Chefs d. Mil.-Med -Wesens vom 8. Februar 1836, %. Juni 1857 u. 4. Juni
1858, Kriegsiin. Erlass von 10. Mai 1345.
) Kriegsmin. Erl. vom 23. September 1859; Cirkular an die General-Aerzte v. 22. Noveınber
1832.