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roda, den Post= Sekretar, Joham Georg Michael Kahlert, zum Postver-
walter zu Jena, den Pfarr-Substituten zu Berka a. d. Werra, Johann
Valentin Bruchlos, zum Pfarrer zu Sondheim vor der Rhön und den
Stadt-Kollaborator, M. Friedrich August Krause allh. zum Hof-Kollabo-
rator bestätiget; ferner den Rechts-Kandidaten, Friedrich Carl Weyland,
zumn Legations-Sekretar bey der begation zu Paris, den Regierungs-
Accessisten, Gustav Adolph Schmith allhier, zum Regierungo-Registra-
tor ernannt; sodam dem Steuer-Kalkulator, Johann Comad Senf zu Eise-
nach, das Prädikat als Steuer-Revisor, dem Siener-Revisions-Kanzlist,
Ludwig Schnell hieselbst, das Prädikat als Steuer-Kalkulator, dem
Amts-Accessisten, Christian Friedrich Bleymüller zu Buttstadt, das Praddikat
einec Amts-Registrators, dem Rechnungöführer der Regierungs-Kanzley-
Sportel= und Verwaltungskosten-Kasse, Regierungs-Kanzlisten Georg Christian
Unrein allhier, das Pradikat eines Regierungs-Kanzley-Kassirers und
endlich dem Instrumentemmacher, Friedrich Gotthold Rab hieselbst, das Pradikat,
eines Hof-Instrumentenmachers in Gnaden verliehen, worüber die höchsten
Dekrete, hohen Ministerial -Dekrete und Urkunden unter'n Aten, 12ten, 18ten
v. M. und 4ten, S#ten, 11ten und 18ten d. M. ausgefertiget worden sind.
Bekanntmachungen.
I. Das Großherzogliche und Gesammt-Ober-Appellations-Gericht zu Jena
hat Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge nachstehenden, von ihm abgefaßten ge-
meinen Bescheid zur höchsten Genehmigung unterthänigst vorgelegt:
„Das Grosherzogliche und Herzoglich Sächsische auch Fürstlich Reußische Ge-
sammt-Ober-Appellations-Gericht, zu Jena, ertheilt zu Beseitigung deo schon
in einigen, zu seiner Kompetenz gehörigen Civil-Rechtöstreitigkeiten vorgekomme-
nen Zweifels: ob unter dem von der einen oder der andern Parthey bey dem
betreffenden Landes-Justiz-Kollegium ohne weitern Zusatz angebrachten Gesuche
„um Akten-Versendung“ der Antrag, auf Versendung der Sache zu ei-
nem auswärtigen Erkenntnisse, zu verstehen sey? auf den Grund des K. 95
der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung, mit höchster Geneh-
migung, folgenden
gemeinen Bescheid:
dah in jedem Falle, wo eine in der Ober-Appellations-Instanz zum Antrage
auf auswärtige Akten-Versendung berechtigte Parthey, bloß um Akten-Ver-
sendung gebeten hat, ohne der Versendung an ein auswärtiges Spruch-