Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Beförderungen. , 
Se.KöniglicheHohcit,derGroßherzog,habendemlstethkktuardeöJttstiz- 
Amtchroßrudcstcdt,EtnstJuliudOrtmann,InhaberderbkonzcnenCivils 
.Vervicnst-Mcdaillc,daöPrädikateincsIstenAmts-Kommiffaröunddem 
Bau-Konducteur, Heinrich Heß allhier, das Praͤdikat als Bau-Inspektor ver- 
liehen, sodann den Forstschreiber, Friedrich Wilhelm Laupert allhier, zum 
Forst- und Ilmfloßgelder-Einnehmer hieselbst, den Hofstallamts-Ac- 
cessisten, Eduard Böttner allhier, zum Hofstallamts-Kanzlisten, den 
Journalisten und Sportel-Einnehmer, Michael Dietrich zu Vieselbach, zum 
1sten Amtö -Kopisten unter dem Prädikate eines Amts-Registrators, 
den 3ten Amts-Kopisten, Friedrich Nicolaus Saifarth zum zweyten und den 
Seribent Friedrich Lytze aus Utzberg, zum 3ten Amts-Kopisten bey'm 
Justiz-Amte Vieselbach laut höchsten Dekrets, hoher Ministerial-Dekrete und 
Reskripte vom 4. 14. 18. und 21. Oktober dieses Jahres in Gnaden ernannt. 
Demnächst haben Allerhöchst = Dieselben dem Bürger und Kaufmann, Carl 
MWieding allhier, auf dessen unterthänigstes Ansuchen, die Führung des ihm 
von Sr. Durchlaucht, dem Fürsten Heinrich 62. zu Reuß-Schleitz, verlichenen 
Charakters eines Fürstlichen Kommerzien -Rathes und der damit verbunde- 
nen Prärogativen in Höchst-Ihren Großherzoglichen Landen unter'm 4. vorigen 
Monathes zu erlauben gnädigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Der zeitherige Stadtschreiber, Advokat Carl Friedrich Flemming 
zu Weida, wurde zum Stadtrichter daselbst erwahlt und der unterzeichneten Lan- 
deSregierung von der Großherzoglichen Landes = Direktion, in Gemäßheit des 
h. 53 der Weidaischen Stadtordung, zur Bestätigung vorgestellt. Grohherzog= 
liche Regierung fand letztere zu ertheilen kein Bedenken und gab dem Justiz-Amte 
Weida Auftrag zur Verpflichtung. Dem gemäaß ward von dem beauftragten 
Amte Weida benannter c. Flemming am Gten Juny 1825 behörig verpflichtet 
und in sein Amt als Stadtrichter bey dem neu errichteten Stadtgerichte Weida, 
welches nun die Gerichtöbarkeit über die ganze Stadt Weida ausübt, eingewiesen. 
Dieß wird hiermit zur öfentlichen Kunde gebracht. v 
Weimavdenstanugust1825.GroßherzoglicheSrirhsischeLandesregimmg· 
von Gerstenbergk. 
II. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben zu befehlen geruhet, daß 
in den Fällen, wo ein noch in den Jahren der Militair-Pflicht stehender In- 
länder im Auslande sich verehelichen will, von den diesseitigen Geistlichen durch-
	        
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