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ciub kein zu seinem Vorhaben erforderliches Zeugniß ausgestellt werden soll, bevor
nicht daruͤber Gewißheit erlangt worden, daß die Verbindlichleit zum hielaͤndischen
Militair-Dienste erfüllt und die Erlaubniß zur Auswandermg ertheilt worden ist.
Die Herren Superintendenten haben sich hiernach vorkommenden Falles so-
wohl selbst zu achten, als die ihnen untergebenen Geistlichen dem gemäß anzu-
weisen. Weimar den 8ten August 1825.
Großherzogliches Sächsssches Ober-Konsistorium.
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III. Dem Kandidaten der Chirurgie, Caspar Heydenbluth aus Eisenach, ist,
nach vorgängiger Prüsung durch die Großherzogl. Sanitäts-Kommission allhier,
die Auöbung der Wundarzuey-Kunst im Regierungöbezirke Eisenach gestattet und
ihm der Ort Tiefenort zu seinem wesentlichen Aufenthalte angewiesen worden.
Solches wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 20. August 1825.
Großherzogliche Saächsische Landes-Direktion.
F. Schwendler.
IV. Es ist im Allgemeilten dafür gesorgt, daß die Schulzucht von Seiten
der Schullehrer gegen die Schulkinder zwar allerdings gehandhabt werde, jedoch
in ihren gehörigen Schranken bleibe.
Wenn gleich wohl der Fall einträte, daß ein Schmllehrer gegen ein Schul-
kind das Maß der erlaubten Schulstrafe überschritte: so sind die Ortsgeistlichen
und die Superintendenten diejenigen Behörden, bey welchen etwaige dieöfallsige
Beschwerden von Seiten der Acltern und Vormünder zunächst anzubringen sind.
Erfolgt in den genannten unteren Instanzen keine Einschreitung, oder glaubt
sich der Betheiligte bey dem diesfallsigen Verfahren nicht beruhigen zu können:
so kann erst nunmehr das Großherzogliche Ober-Konsistorium mit Anträgen die-
ser Art angegangen werden.
Es wird daher jedes unzeitige dergleichen Anbringen und Ueberlaufen des
biesigen Großherzoglichen Ober-Konfsistorimms und der bey selbigem angestellten
Räthe und Subalternen hiermit untersagt, indem die Erledigung solcher Be-
schwerden zunächst bey den Unter-Instanzen zu suchen und zu erwarten ist.
Gleichzeitig wird den Aeltern, Vormündern oder sonst Betheiligten verbo-
then, die Schullehrer wegen gehandhabter Schulzucht auf irgend eine Weise per-
sönlich zur Rede zu stellen, indem ein solches Unterfangen, zumahl wenn es mit
Eindringen in die Schulwohnung oder gar in die Schulstube verbunden ist, auf
das Ernstlichste geahndet werden wird. Weimar den 23. September 1825.
Großherzogliches i Ober-Konfistorium.
Percer.