115
5 daß die Beytraͤge der Theilnehmer zwar in zwey Prozent ihrer Besoldung
bestehen, jedoch zahlen auch diejenigen geistlichen Stellen, deren Ertrag über
720 Nthlr. ansteigt, ebenfalls nicht höhere Prozente als von 720 Rthlr.
Alles Uebrige werden die Statuten selbst ausführlicher besagen, und er-
innern wir hiermit die schleunigste Erledigung des Rechmingswesens der biöheri-
gen Special-Fiscen und die Einsendung der dieöfallsigen Rechnunden, Belege und
Akten. Auch wird alle weitere Aufnahme von Fiskus-Gliedern in die Special-
Fiöcen vom 3. September dieses Jahres an hiermit untersagt.
Weimar den 4. Oktober 1825.
" Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium.
Peucer.
II. Nachdem der Dr. med. er chirurg. Johann Heinrich Labes, aus
Ballstedt, nach vorgängiger Verpflichtung alö prakticirender Arzt, die nachge-
suchte Erlaubniß zur medizinischen und COirurgischen Prario in den Grohherzogli=
chen Landen, mit Ausschluß des Eisenachischen Regierungs-Bezirkes, erhalten hat,
und ihm die Stadt Auma zum wesentlichen Aufenkhalte angewiesen worden ist:
so wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 4. Oktober 1825.
Großherzogliche Sachsische Landes-Direktion.
F. Schwendler.
III. Da es zweckmäßig erscheint, die im Bereiche der Großbherzoglichen
Regierung zu Weimar bestehende Vorschrift,
daß bey den Kosten-Liquidationen der Unterbehörden für auswärtige Erpeditio-
nen die Diäten eines ganzen Tages nur dann in Ansat zu bringen sind, wenn
die auswärtige Expedition, mit Einschluß der Hin= und Herreise, in einem
halben Tage nicht zu beendigen war, und daß zu dem Behufe die auf eine
solche Verrichtung verwendete Zeit in dem Protokolle um so gewisser jederzeit
bemerkt werden soll, als außerdem im Zweifel nur die Diäten einrö halben
Tages passiren sollen,
auch auf den Bezirk der hiesigen Regierung auszudehnen: so wird solches auf
höchsten Befehl hiermit bekannt gemacht.
Eisenach den 6. Oktober 1825.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
. A. Thon.