Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 15. Den 23. Dezember 1825. 
  
  
Bekanntmachung. 
In Gemäßheit eines höchsten Reskriptes vom 6. d. M. wird nachstehende 
Bekanntmachung des Königl. Preuß. Finanz-Ministeriums, wegen der mit den 
Fahrposten in die Königl. Preuß. Staaten eingehenden, oder aus denselben gehen- 
den, oder auch nur durchpassirenden Waaren, zur allgemeinen Keuntniß gebracht. 
Weimar den 15. Dezember 1825. 
Großherzogliche Süächsische Oberpost-Inspektion. 
F. v. Schwendler. 
Bekanutmachung 
über die, 
mit den Fahrposten eingehenden oder ausgehenden Waaren. 
In Folge der Verordumg vom 19. November 1824, und der allerhöchsten Ka- 
binetts-Order vom 4. Jumius 1825, wird naher hiermit bestimmt, was zu beobach- 
ten ist, wenn Waaren mit der Fahrpost eingeführt, ausgeführt, oder diurchge- 
führt werden sollen. 
g. 1. 
Beslimmungen für dle Gegenstände, welche eingeführt werben. 
Wer steuerpflichtige Gegenstände verpackt zur Post giebt, um mit derselben 
in den Preußischen Staat eingeführt zu werden, muß den Waarenballey (unter
	        
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