Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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welchem Ausdruck auch die Verpackung der Waaren in Briefform, Fässern, Kisten, 
Koͤrben und in anderer Art hier verstanden wird) eine deutlich geschriebene Erklä- 
rung in deutscher, oder, wo solches nicht angehen möchte, in französischer Spra- 
che offen beylegen, aus welcher 
der Nahme des Empfängers, der Ort wohin die Waare bestimmt. ist, die 
Zeichen und Nummern eines jeden Ballen, die Gattung der Waaren, 
welche darin enthalten, der Ort und Tag der Ausstellung der Inhalts- 
Erklärung, und der Nahme des Versenders ersichtlich seyn muß. 
Die Waarengaktungen sind so zu benemen, wie es die Erhebungs-Rolle 
erfordert, oder deren Artikel lauten. 
Ein Muster zu einer solchen Erklärung liegt unter Lit. 4 hier bey. 
2 
4zbul 2. 
Sind in einem Ballen, Waaren mehrerley Gattung zusammen gepackt, wel- 
che nicht gleich hoch besteuert sind, dam muß in der Erklärung zugleich das Net- 
to-Gewicht von jeder Waarengattung angegeben werden. Wird solches unterlassen, 
dann ist von allen Waaren, welche der Ballen enthält, die Steuer zu entrichten, 
mit welcher die am höchsten besteuerte Waarengattung belegt ist, die sich in dem- 
selben befindet. 
g. 8. 
Wenn die vorgeschriebene Erklaͤrung (F. 1) dem Waarenballen gar nicht, 
oder mur eine rücksichtlich der Angabe der Waarengattung mangelhafte oder unbe- 
stimmte beygefügt worden, und durch die dußerliche Besichtigung, ohne den Bal- 
len zu offnen und auszupacken, nicht mit genügender Ueberzeugung wahrgenom- 
men werden kann, welche Gattung von Waaren darin enthalten ist, dann wird 
die Stener nach dem höchsten Eingangs-Abgabensahe erhoben, der in der Erhe- 
bungs-Rolle enthalten ist, ohne Rücksicht auf die Waarengaktung zu nehmen, 
welche in solchem Ballen, dessen Inhalt nicht hinlänglich angegeben worden, ent- 
halten seyn mag. 
Die höchste Eingangsabgabe, welche sodann zu erlegen ist, beträgt, sobald 
dußerlich erkannt wird, daß es bloß Flüssigkeiten, z. B. Wein, Liqueurs . sind, 
von einem Zentner Brutto Z Thaler, sonst aber von einem Ballen, der Brutto 
einem Preußischen Zentner von 110 Pfund wiegt, 80 Thaler, halb in Golde, 
halb in Silber-Kourant zahlbar. Eine Tabelle zur Berechnung der Gefaͤlle 
liegt unter B hier bey.
	        
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