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Es versteht sich jedoch von selbst, daß auch von Waarenballen, welche ganz
ohne, oder ohne genügende, Inhaltserklärung eingehen, die Steuer alödann nur
nach dem Satze erhoben wird, womit die in dem Ballen befindliche Waare in
der Erhebungs-Nolle belegt ist, wenn in der Inhaltserklärung das Verlangen
ausgedruckt worden, daß der Ballen an der Grenze geöffnet, und nachgesehen
werde, um die Steuer nach der vorgefundenen Waarengattung zu bestimmen, oder
auch wenn die Verpackung so beschaffen ist, daß sich der Inhalt durch äußerliche
Besichtigung schon sicher erkennen läßt, wie z. B. bey Fisch= oder Fettwaaren
und Flüssigkeiten.
g. 4.
Auf Postguͤter, welche unter dem Siegel einer oͤffentlichen Behoͤrde einge-
hen, und an einc öffentliche Behoͤrde adressirt sind, finden die Bestimmungen
C. 1 bis 3) keine Anwendung.
5.
Alle Waarenballen, welche beym Eingangs-Amte nicht zur Versteuerung
gezogen werden, indem sie für einen entfernten Ort bestimmt sind, sollen an der
Grenze von den Steucr-Beamten unter Verschluß gelegt werden, sie mögen mit
oder ohne Inhaltsgerklärung eingehen. «
Der Steuer-Verschluß erfolgt durch Versiegelung oder Verbleyung, und
zwar unentgeldlich.
Es wird aber zugleich angemerkt, daß Ballen nur dann für geeignet zum
Verschluß anerkannt werden kömen, wenn sie, außer einein Ueberzuge von bein-
wand, oder einem andern zusammenhangenden Pack-Material, von allen Seiten
mit einem starken Stricke fest umwunden sind, dessen beyde Enden sich an einer
Stelle vereinigen, wo Siegel oder Bleye anzubringen sind.
Ist die Waare aber so verpackt, daß durch Bleye oder Siegel ein sicherer
Verschluß des Ballen, ohne dessen Verletzung sich keine Waare herauonehmen
läßt, nicht erfolgen kann, dann wird die Waare zu diesem Endzweck mit zweck-
mäßiger Emballage auf Kosten des Empfängers versehen. Der Kostenbetrag wird
durch die Postbehörde vom Empfanger mit cingezogen.
8. 6
8.
Die Steuer-Erhebung für die vom Auslande eingehenden im Lande bleiben-
den Postgüter, geschicht am Bestimmungöorke, wenn der Inhalt der eingehen-