8
Kollegium ausdruͤcklich zu erwaͤhnen, angenommen werden wird, es habe die
Parthey um Einsendung der Akten an das Ober-Appellations-Gericht gebe-
ten; daß mithin, wenn die Einholung eines auswärtigen Erkenntnisses
beabsichtigt wird, solches deutlich und bestimmt auszusprechen ist, widrigen
Falles deß unbestimmten Auödrucks:
„Akten-Versendung"“ ungeachtet, von dem Ober-Appellations-Gerichte
selbst in der Sache erkannt werden wird.
Beschlossen Jena den 13ten November 1823.
Großherzoglich und Herzoglich Sächsisches, auch Fürstlich
Reußisches Gesammt-Ober-Appellations-Gericht daselbst.
A. v. Jiegesar.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben diesen gemeinen Bescheid zu ge-
nehmigen gnädigst geruhet und es wird solcher daher zu Jedermames Nachricht
und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 7ten Jannar 1825.
Großherzogliche Saächsische bande-Regierung.
v. Müller.
III. In Bezug auf den Geschäftsgang bey geistlichen Bausachen finden wir
für nöthig, Folgendes zu verordnen und festzusetzen: ·
1.
Wenn eine Kirchen-Kommissson eine geistliche Baulichkeit bey und in Antrag
bringt, welche cinen Aufwand aus Kirchenmitteln erheischt: so ist jedes Mahl in
dem darüber sprechenden Berichte auödrücklich mit anzugeben und aus der beyzu-
legenden Kirchenrechnuung nachzuweisen, daß das Kirchen -Acrar, wenn es den
fraglichen Banaufwand (sofern er ihm obliegt) bestreitet, noch fähig bleiben wird,
den von ihm jährlich zu deckenden ctatsmäßigen Ausgaben mit voller Sicherheit
und Nachhalt zu genügen. Liegt diese Fähigkeit nicht vor: so darf das Kirchen-
Aerar durch dergleichen Bauaufwand nicht noch tiefer herabgebracht werden; son-
dern es tritt alödann die Verbindlichkeit der Kirchfahrt ein, die Kirche aushülfs-
weise zu vertreten und wird deshalb von und das Nöthige eingeleitet werden.
2.
DObgleich die Regel fernerhin feststehet, daß die Kirchen-Kommissionen in
geistlichen Bausachen nur bis auf 10 Thaler verfügen, bey höher austeigenden
Baulichkeiten an uns zu berichten haben: so mag doch bey Dach-Reparaturen in