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Bestimmungen suͤr Gegenstaͤnde, welcht ausgeführt werden.
Werden Waaren aus dem freyen Verkehre im Inlande, mit der Fahrpost
in das Auöland gesendet, welche mit einer Außgangêabgabe belegt sind (Abtheil.
2, Art. 2, a, 11, 21, a, g, 20, àa, 39, der Erhebung-Rolle): so liegt
dem Versender ob, vorher bey einer Steuerstelle die Aubgangsabgabe zu entrich-
ten. Die darüber erhaltene Bescheinigung wird der Waarc beygefügt, und von
der Postbehörde im Grenzorte, wo die Waare auögehet, den Steuer-Beamten
zur Vergleichung mit der Waare übergeben.
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Werden unversteuerte Waaren von einer Waaren-Niederlage in einer Packhofs-
Stadt in das Ausland mit der Fahrpost gesendet: so muß der Versender einen
Begleitschein nehmen, welcher der mit der Post ausgehenden Waare beyzufügen
ist. Der Versender bleibt für die Gefälle verhaftet, bis von dem Zollamte,
über welches die Waare ausgegangen ist, der attestirte Begleitschein zurückgesen-
det worden. Die Postbehörde wird jedoch Sorge tragen, daß der Begleitschein
bey'm Ausgange der Waare dem Grenzamte zugestellt werde, dem auch die Wag-
reuballen nachgewiesen werden, um nachsehen und die Bleye abnehmen zu können.
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Bestimmungen für Gegenstände, welche mit der Post unmittelbar durchgefuͤhrt werden.
Wer stenerpflichtige Gegenstände, verpackt, mit den Fahrposten durch den
Preußischen Staat durchführen zu lassen beabsichtiget, muß ebenfalls der Waare
eine Erklärung, wie §. 1 vorgeschrieben werden, beyfügen.
Fehlt diese Erklärung, oder ist sic unvollständig, und kann nach der Ver-
packung ein sicherer Verschluß von den Steuer-Veamten, mittelst Siegel oder
Bleye, angewendet werden, um eine Veränderung des Inhalto des Ballen mit
Sicherheit zu verbüten: so wird die Durchführung zwar nicht aufgchalten; es
muß aber alsdann die höchste für den Kours, welchen die Waare nimnt, in der
Erhebungs-Relle festgesezte Durchgangabgabe nach dem Brutto-Gewichte ent-
richtet werden.
Kann dagegen ein sichernder Verschluß nicht angelegt werden: so wird für
Rechnung des Eigenthümers der Ballen mit einer solchen Emballage anderweit
noch versehen, daß ein sicherer Verschluß erfolgen kann. Die zu erhebenden