Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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12. 
Bestimmungen, wegen umichtig angemeldeter oder sonst verdächtiger Waoarenballen. 
Waarenballen, deren Inhalt bey der Oeffnung und Untersuchung der Steuer- 
beamken der ausgestellten Inhaltserklärung nicht gemäß befunden wird, so daß 
darau5 cine Benachtheiligung der Staatseinkünfte hätte entstehen können, werden, 
nach Beschaffenheit der Umstände, von den Steuerbeamten in Beschlag genom- 
men, und es wird nach den, wegen der Kontraventionen in der Jollordnung ge- 
gebenen Vorschriften weiter verfahren. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom 1. Jamuar des Jahres 1826 an 
zur Anwendung kommen. 
Verlin den 27. September 1325. 
Der Finanz-Minister 
v. Motz. 
A. 
(Mu-fster 
zu einer Inhaltserklärung bey einer Waarensendung mit der Fahrpost.) 
An Herrn (Nahme des Empfängerö) zu (Ortder Bestimmung) werden hierbey gesendet; 
Vier Ballen, gezeichnet (Zeichen und Nummer) davon enthält 
No. 1. gefärbte Seide, 
* 2. baumwollene Stuhlwaaren, 
8. seidene Zeuge und seidene Strumpfwaaren, 
4. Porzellan mit Vergoldung 20 Pfind und weißes Porzellan 17 Pf### 
Netto Gewicht. 
(Ort und Tag der Ausstellung.) 
u n 
(Nahmen des Versender.)
	        
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