Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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sofern eine Abweichung vergönnt seyn, daß dergleichen Reparaturen, da jeder Auf- 
schub derselben für das Gebäude selbst verderblich ist, von der Kirchen-Kommis- 
sion, auch wenn sie über 10 Thaler betragen, sofort angeordnet und deren Aus- 
führung besorgt werden kam. Doch ist jedenfalls gleichzeitig und mit möglichster 
Beschleunigung an uns Anzeigebericht zu erstatten. 
Wenn die Gemeinde bey dergleichen Dach-Reparaturen ganz oder theilweise 
leistungöpflichtig ist: so hat die Kirchen-Kommission den Ortsvorstand sachgemäß 
aufzufordern, wogegen dieser von dem Bezirkölandrathe im Allgemeinen mit An- 
weisung versehen ist, dergleichen kirchenkommissarische Aufforderungen sofort zu 
befolgen. 
8. 
Bey geistlichen Baugegenstaͤnden unter 10 Thalern, die nicht dringlich sind, 
und wo die Gemeinde ganz oder theilweise pflichtig ist, hat die Kirchen-Kommis- 
sion die Sache mittelst schriftlicher Eingabe an den Bezirkslandrath zu bringen, 
welcher, wenn er beystimmt, wegen der Ausführung vieser Herstellung und bezie- 
hungsweise wegen Autorisation der Gemeinde zur Jahlung, das Nöthige verfügen 
wird. 
4. 
Die Geistlichen und Schullehrer haben kleinere Reparaturen an Pfarr= und 
Schulgebauden zeitig zur Anzeige zu bringen, damit durch Verabsämmug der 
kleineren nicht eine größere und kostspielige Reparatur erwachse. Bey kleineren 
Kirch-Reparaturen ist auch der Kirchenvorsteher mit verantwortlich. 
Hiernach haben sich alle diejenigen, welche daben betheiligt sind, bis auf 
Geiteres genau zu achten. 
Weimar den 21sten Dezember 1824. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium. 
H. Percer. 
III. Da mehrmals vorgekommen, daß hie und da von den Dibcesanen 
und Geistlichen Kollecten von verschiedener Bestimmung mittelst eines Berichteo 
eingesendet worden, dieses aber wegen der verschiedenartig zu führenden Akten zu 
umvermeidlichen Inkonvenienzen führt: so werden die betreffenden Diöresa- 
nen und Geistlichen aufgefordert, wegen jeder besonderen Kollecte auch besondere 
Berichte zu erstatten, wie dieß für alle analoge Fälle gleichfallö zu bcachten ist. 
Eisenach den 28sten Jannar 1825. 
Großherzogliches Sichsisches Ober-Konsistorium. 
D. J. A. Nebe.
	        
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