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und vom 19. May 1769, Inhaltö welcher alle Landeskinder, ohne unter-
schied des Standes, wenigstens zwey Jahre lang auf der gedachten
Landes-Universität studieren sollen, noch zur Zeit lediglich sein. Bewenden.
Man hält, es für nöthig, diese höchste Willens-Meinung hierdurch zur Nachach-
tung der betreffenden resp. Aeltern und Vormünder zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen.
Eisenach den 11. November 1825.
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium.
D. J. A. Nebe.
IV. Nach einem höchsten Reskripte vom 15. d. M. haben Se. Königliche
Hoheit, der Großherzog, gnädigst zu beschließen geruhet, daß das bisher interimi-
stisch bestandene Bergamt zu Neustadt aufgelöst, dagegen aber die Leitung und
Direktion des Bergbau-Betriebes im dortigen Kreise dem Großherzoglichen Berg-
und Salinen-Inspektor Martini zu Wilbelmsglücksbrunn, und da derselbe nur
selten im Neustädtischen Kreise amvesend seyn kann, an seiner Stelle dem Groß-
herzoglichen Rent-Amtmam Dreßler zu Neustart öbertragen und daß demnaächst
umter demselben der zeitherige Steiger Joham Christian Becher als Einfahrer
interimistisch angestellt werden soll. . *
Wir bringen dieses zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß diese
Direktion denselben Wirkungökreis umfaßt, wie das nunmehr aufgelöste Bergamt,
und es haben sich daher dicjenigen, welche in Bergbau-Angelegenheiten des Neu-
städtischen Kreises etwas anzubringen haben, von nun an zunächst an den Groß-
herzoglichen Rent-Amtmann Dreßler zu Neustadt zu wenden.
Weimar den 29. November 1825.
Großherzogliche Sächsische Kam
C. W. C. Stichling.
V. Von Grohherzoglicher Landesregierung ist dem dermahligen Aktuar bey
dem Fürstlich Hohenlehischen Patrimonial-Gerichte Oppurg und Fürstlich Schwarz-
bugischen Regierungs-Advokaten, Johann Wilhelm Franz Landgraf zu Oppurg,
die Erlaubniß zu Betreibung der advokatorischen Praris vor den Aemtern und
Geric ten des Neustädtischen Kreises, mit einziger Ausnahme des Fürstlich Hohen-
loheschen Patrimonial-Gerichtes zu Oppurg so lange bemelbeter Landgraf dort
Aktuar bleibt, unter dem Prädikate eines Amts-Advokaten nach seiner dies-
fallsigen Verpflichtung ertheilet, ihm auch gestattet worden, daß er seinen zeithe-