Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

7 
III. In Folge einer gnddigsten Entschließung Sr. Königl. Hoheit des Groß- 
Herzogö ist der Zoll, welcher biöher erwiederungsweise von der aus dem Eisenachi- 
chen Kreisc in das benachbarte Kurfürstenthum Hessen ausgeführten Wolle zu 
den landschaftlichen Kassen erhoben wurde, vom 1sten Jannar 1825 an gänzlich 
bis auf weitere Verordnung aufgehoben worden. 
Nach höchstem Befehle wird solches daher von dem unterzeichneten Kolle- 
gium hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am gten Februar 1825. 
Großherzogliches Sichsisches Landschafts-Kollegiun. 
Ch. Weyland. 
Der Besiter der Rittergüter zu Frießnitz, Struth und Niederpöllni, 
der Königlich Preußische Kammerherr, Herr Christian Gottlieb Graf von Hohen- 
thal, suchte bey unterzeichneter Landesregierung darum nach, daß ihm gestattet 
werden möchte, die mit den gedachten Rittergütern verbundene, zeither durch 
zwey getrennte Gerichtsstellen ausgeübte Gerichtsbarkeit vereinigen und durch einen 
gemeinschaftlichen Gerichtsstuhl, von Frießnib aus, verwalten lassen zu dürfen. 
Nachdem nun zuvorderst zwischen den genaunten Gräflich Hohenthalschen Ge- 
richtsstellen und dem Justiz-Amte zu Weida auf Einleitung Großherzoglicher Landes- 
regierung ein wechselseitiger Jurisdictions = Austausch zu Stande gekommen und 
somit die in verschiedenen Ortschaften dieofalls bestandene gemischte Gerichtsbar- 
keit aufgehoben worden: so ist jener Antrag höchsten Orts genehmiget und dessen 
Realisirung dem genannten Herrn Grafen von Hohenthal gestattet worden. 
Es wird solches und daß die gemeinschaftliche Gerichtostelle zu Frießnitz 
künftig den Nahmen: 
Gräflich Hohenthal'sches Gesammtgericht zu Frießnitz, Struth 
und Niederpöllni6 
führen wird, zu Jedermanneß Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 10ten Februar 1825. 
Großherzogliche Süächsische bandeöregierung. 
· von Muͤller. 
V. Bey Führung der Listen über die Militair-Dienstpflichtige Mannschaft des 
gesammten Großherzogthums ist nach einer vom Großherzoglichen Süchsischen Mili- 
tär-Kommando geschchenen Mittheilung, mehrmahls der Fall vorgekommen, daß 
dergleichen Dienstpflichtige durch unrichtige, bloß mündliche Angaben, als verstor- 
ben in Abgang gebracht worden sind. Zu Vermeidung solcher Irrthümer macht 
es sich daher rücksichtlich der Zuverlässigkeit der Eingangs gedachten Militair-isten 
nothwendig, daß das Absterben der in Frage stehenden Individuen jedesmahl von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.