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III. In Folge einer gnddigsten Entschließung Sr. Königl. Hoheit des Groß-
Herzogö ist der Zoll, welcher biöher erwiederungsweise von der aus dem Eisenachi-
chen Kreisc in das benachbarte Kurfürstenthum Hessen ausgeführten Wolle zu
den landschaftlichen Kassen erhoben wurde, vom 1sten Jannar 1825 an gänzlich
bis auf weitere Verordnung aufgehoben worden.
Nach höchstem Befehle wird solches daher von dem unterzeichneten Kolle-
gium hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am gten Februar 1825.
Großherzogliches Sichsisches Landschafts-Kollegiun.
Ch. Weyland.
Der Besiter der Rittergüter zu Frießnitz, Struth und Niederpöllni,
der Königlich Preußische Kammerherr, Herr Christian Gottlieb Graf von Hohen-
thal, suchte bey unterzeichneter Landesregierung darum nach, daß ihm gestattet
werden möchte, die mit den gedachten Rittergütern verbundene, zeither durch
zwey getrennte Gerichtsstellen ausgeübte Gerichtsbarkeit vereinigen und durch einen
gemeinschaftlichen Gerichtsstuhl, von Frießnib aus, verwalten lassen zu dürfen.
Nachdem nun zuvorderst zwischen den genaunten Gräflich Hohenthalschen Ge-
richtsstellen und dem Justiz-Amte zu Weida auf Einleitung Großherzoglicher Landes-
regierung ein wechselseitiger Jurisdictions = Austausch zu Stande gekommen und
somit die in verschiedenen Ortschaften dieofalls bestandene gemischte Gerichtsbar-
keit aufgehoben worden: so ist jener Antrag höchsten Orts genehmiget und dessen
Realisirung dem genannten Herrn Grafen von Hohenthal gestattet worden.
Es wird solches und daß die gemeinschaftliche Gerichtostelle zu Frießnitz
künftig den Nahmen:
Gräflich Hohenthal'sches Gesammtgericht zu Frießnitz, Struth
und Niederpöllni6
führen wird, zu Jedermanneß Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 10ten Februar 1825.
Großherzogliche Süächsische bandeöregierung.
· von Muͤller.
V. Bey Führung der Listen über die Militair-Dienstpflichtige Mannschaft des
gesammten Großherzogthums ist nach einer vom Großherzoglichen Süchsischen Mili-
tär-Kommando geschchenen Mittheilung, mehrmahls der Fall vorgekommen, daß
dergleichen Dienstpflichtige durch unrichtige, bloß mündliche Angaben, als verstor-
ben in Abgang gebracht worden sind. Zu Vermeidung solcher Irrthümer macht
es sich daher rücksichtlich der Zuverlässigkeit der Eingangs gedachten Militair-isten
nothwendig, daß das Absterben der in Frage stehenden Individuen jedesmahl von