Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 3. Den 15. März 1825. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende, von Höchstdemselben guadigst pollzogene nachträgliche Verordnung 
zu dem Impost- Nachtrags- Regulative vom 16ten Dezember 1823, betreffend 
die Impost-Vergütung auf den inländischen, in das Auland gehenden Brannt- 
wein, zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 11#ten März 1825. 
Großherzogliche Sää I# Vhandesregierung. 
von le 
CarlAugust, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgrafi in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Wir haben für zweckmäßig erachtet, unter den in nachstehender: Verordnung 
enthaltenen Bedingungen und zu Begünstigung des Absatzes des im Staatogebiethe 
fabricirten Branntweins in das Ausland eine Impost-Rückerstattung denjeuigen 
Branntweins-Fabrikanten, welche den höhern, den Konsumtions-Impost mit ein- 
schließenden Impost-Satz von Fabrikate zu entrichten übernommen haben, jevoch
	        
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