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lediglich bis auf Widerruf daun zuzugestehen, wenn solche ihr Fabrikal auoͤfuͤhren.
Indem Wir hierdurch, so weit Uns dieß nach Erwägung aller Umstände als rath-
sam erscheinen konnte, den von mehren Seiten her auögesprochenen Wünschen
Beachtung gnädigst zu Theil werden lassen, erwarten Wir, es werde von Unseren
Unterthanen die hierdurch gewährte größere Gelegenheit zun Absahc und Vertricbe
des Branntweins keineswegs zum Schaden der offentlichen Kassen gemißbraucht
werden.
8. 1.
Jeder Branntweinbrenner, welcher von seiner Branntweinblase den höhern,
den Konsumtions-Impost mit einschließenden Blasen= Iumpost, nach §. 13 des
Impost-Nachtrags-Regulatives vom 16ten Dezember 1823 (zwölf Groschen von
jedem Weimarischen Scheffel Getreide erachteter Blasen= Konsumiion) entrichtet,
erhält, wenn er den von ihm auf dieser Blase gewonnenen Branntwein in das
Ausland erportirt, eine Impost-Vergütung von
1 thlr. 4 gr. für 1 Eimer Bramtwein zu 41 bis 60 Prozent Alkohol-
Stärke nach Tralles,
1 - 12 für 1 Eimer Branntwein zu 61 bis 80 Prozent und darüber
solcher Alkohol-Stärke
unter den in den nachfolgenden §.5. weiter enthaltenen Bedingungen und Vor-
aussetzungen.
#.2.
Der erportirte Bramtwein muß der Ouantität nach, wenigstens Einen Ei-
mer betrayen auf kleinere Quantitäten wird nichts vergütet. Daher kann auch
bey größeren, mehr als Einen Eimer betragenden Versendungen, die Vergütung
mur auf die Zahl der darin begriffenen ganzen Eimer geleistet werden, ohne Be-
rücksichtigung der überschießenden Eimer-Bruchtheile oder einzelnen Maße.
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Die Versendung muß nothwendig in Gebinden und zwar in solchen, die we-
nigstens Einen Eimer halten, geschehen.
8. 4.
Will ein Branntweinbrenner, welcher den höhern, den Konsumtions-Impost
mit einschließenden Blasen-Impost übernommen hat, Branntwein in das Ausland
versenden und die F. 1 zugesicherte Vergütung in Anspruch nehmen:
so muß alles dasjenige genau befolgt werden, was F. 14 Litr. a des Impost-