Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Nachtrags-Regulatives vom 16ten Dezember 1823 für den Fall vorgeschrieben 
ist, wenn von einem Branntweinbrenner, der nicht den höhern, den Konsumtions- 
Impost mit einschließenden Blasen -Impost übernommen hat, Branntwein in das 
Ausland versendet wird. 
Hiernächst ist aber dabey noch Folgendes zu beobachten: 
a) der Impost-Einnehmer des Ortes, von welchem aus die Versendung geschiehet, 
hat in dem Begleitungöscheine, nach dem Nahmen des versendenden Bren- 
ners, noch die Worte beyzufügen: 
„welcher den höhern, den Konsumtions-Impost mit einschließenden Bla- 
sen-Impost übernommen hat“ " 
und ist fuͤr die Wahrheit dieser Versicherung verantwortlich. 
b) Derselbe Impost-Einnehmer muß die Prozent-Stärke des Branntweins in 
jedem Gebinde, mittelst des Alkoholmeters nach Tralles genau untersuchen 
und den Befund bey jedem Gebinde besonders in dem Begleitscheine sorgfäl- 
tig bemerken. 
) Obgleich nach §. 2 die Impost-Vergütung nur nach ganzen Eimern ge- 
schiehet: so muß doch der Gehalt jedes Gebindes in dem Begleitscheine ge- 
nau, also auch nach Eimer-Bruchtheilen, in so weit es dergleichen enthält, 
angegeben werden. 
4) Der Impost-Eimehmer des Grenzortes muß die Alkohol-Stärke des Brannt- 
weines in jedem Gebinde, wenn er zuvor die Siegel richtig befunden hat, 
ebenfalls genau untersuchen, um sich zu überzeugen, ob dieselbe mit der An- 
gabe auf dem Begleitscheine übereintrifft, hat auch, wenn dieses nicht der 
Fall ist, die von ihm gefundene Alkohol-Stärke auf dem Auögangszeugnisse 
ausdrücklich zu bemerken. 
e) Nach geschehener Eröffiung und untersuchung der Gebinde durch den Im- 
post-Einnehmer des Grenzortes, dürfen dieselben von dem Einnehmer nicht 
wieder versiegelt werden. 
. 65. 
Der mit dem Audgangczeugriss des Impost-Einnehmers des Grenzortes 
versehene Begleitschein muß von dem versendenden Branntweinbrenner an den 
Impost-Einnehmer seines Ortes, welcher denselben auögestellt hat, binnen 14 
ragen vom Tage der Auöstellung an gerechnet, zurückgegeben werden; nur wenn 
die Zurückgabe innerhalb dieser Frist erfolgt und das Auögangszeugniß keinen 
Zweifel über den richtigen Befund der Gebinde, der Siegel und der Alkohol-
	        
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