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Nachtrags-Regulatives vom 16ten Dezember 1823 für den Fall vorgeschrieben
ist, wenn von einem Branntweinbrenner, der nicht den höhern, den Konsumtions-
Impost mit einschließenden Blasen -Impost übernommen hat, Branntwein in das
Ausland versendet wird.
Hiernächst ist aber dabey noch Folgendes zu beobachten:
a) der Impost-Einnehmer des Ortes, von welchem aus die Versendung geschiehet,
hat in dem Begleitungöscheine, nach dem Nahmen des versendenden Bren-
ners, noch die Worte beyzufügen:
„welcher den höhern, den Konsumtions-Impost mit einschließenden Bla-
sen-Impost übernommen hat“ "
und ist fuͤr die Wahrheit dieser Versicherung verantwortlich.
b) Derselbe Impost-Einnehmer muß die Prozent-Stärke des Branntweins in
jedem Gebinde, mittelst des Alkoholmeters nach Tralles genau untersuchen
und den Befund bey jedem Gebinde besonders in dem Begleitscheine sorgfäl-
tig bemerken.
) Obgleich nach §. 2 die Impost-Vergütung nur nach ganzen Eimern ge-
schiehet: so muß doch der Gehalt jedes Gebindes in dem Begleitscheine ge-
nau, also auch nach Eimer-Bruchtheilen, in so weit es dergleichen enthält,
angegeben werden.
4) Der Impost-Eimehmer des Grenzortes muß die Alkohol-Stärke des Brannt-
weines in jedem Gebinde, wenn er zuvor die Siegel richtig befunden hat,
ebenfalls genau untersuchen, um sich zu überzeugen, ob dieselbe mit der An-
gabe auf dem Begleitscheine übereintrifft, hat auch, wenn dieses nicht der
Fall ist, die von ihm gefundene Alkohol-Stärke auf dem Auögangszeugnisse
ausdrücklich zu bemerken.
e) Nach geschehener Eröffiung und untersuchung der Gebinde durch den Im-
post-Einnehmer des Grenzortes, dürfen dieselben von dem Einnehmer nicht
wieder versiegelt werden.
. 65.
Der mit dem Audgangczeugriss des Impost-Einnehmers des Grenzortes
versehene Begleitschein muß von dem versendenden Branntweinbrenner an den
Impost-Einnehmer seines Ortes, welcher denselben auögestellt hat, binnen 14
ragen vom Tage der Auöstellung an gerechnet, zurückgegeben werden; nur wenn
die Zurückgabe innerhalb dieser Frist erfolgt und das Auögangszeugniß keinen
Zweifel über den richtigen Befund der Gebinde, der Siegel und der Alkohol-