Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Stärke darbietet, und sonst nicht, kann die Auszahlung der Vergütung nach den 
g. 1 festgestellten Tarif-Süätzen geleistet werden. 
Sie wird geleistet, gegen Quittung des versendenden Brenners, von dem 
zuletzt gedachten Impost-Einnehmer und von diesem mittelst der empfangenen 
Quittung und unter Beylegung des Begleitscheines der Betrag in dem nachsten 
Impost-Quartal-Register cingerechnet. 
Von selbst versteht es sich, daß auf Vranntwein von nur 40 Prozent Stärke 
und darunter, eine Inpost= Vergütung überall nicht gelcistet wird, 
. 6. 
Sobald der zur Versendung in das Ausland deklarirte Branntwein bey dem 
Impost-Einnehmer des Grenzortes angemeldet ist, von diesem die Siegel gelößt 
sind und das Ausgangszeugniß ausgestellt ist:, so wird die Waare dann durchaus 
als ausländische angesehen und behandelt. 
Bleibt daher etwas davon, auf welche Weise es auch geschehen mag, den- 
noch innerhalb Landes zurück, oder wird, wenn die Waare die Landesgrenze wirk- 
lich überschritten hatte, wiederum in das Großherzogthum eingebracht: so muß 
die Verrechtung mit dem Impost-Tarif-Saße von ausländischem Branntwein, nach 
Maßgabe der Alkohol-Starke erfolgen. 
Wird die dieöfallsige Anmeldung und Verrechtung innerhalb der in dem Im- 
post-Regulative vom 27sten November 1821 vorgeschriebenen 22stündigen Frist 
und in der sonst gesetzlich geordneten Art und Weise unterlassen: so ist der Fall 
als Defraudation zu betrachten und wird dem zu Folge mit dem zwölffachen Be- 
trage des zu erlegen gewesenen und jeden Falles noch besonders zu erlegenden 
Impostes bestraft. 
Erscheint der versendende Branntweinbrenner selbst als Defraudant: so wird 
er das erste Mahl mit derselben Strafe belegt, im zweyten Defraudations-Falle 
verliert er für immer die Befugniß, Branntwein zu brennen. 
Dieselben Strafen treffen ihn, wenn zwar eine dritte Person als das eigent- 
liche Subjekt der Defraudation im Sinne des Impost-Regulatives zu betrachten 
ist, und auch als solches bestraft wird; er, der versendende Branntweinbrenner 
aber, Veranlassung dazu gegeben, Vorschub dabey gethan, oder auch nur Wissen= 
schaft davon gehabt hat, ingleichen wenn er sich hat beygehen lassen, Brannt- 
wein, den er nicht auf seiner, mit dem höhern, den Konsumtions-Impost ein- 
schließenden Blasen-Impost verrechteten Blase gewonnen hat, dafür auszugeben 
und die Ausgangs-Vergütung in Empfang zu nehmen.
	        
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