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Stärke darbietet, und sonst nicht, kann die Auszahlung der Vergütung nach den
g. 1 festgestellten Tarif-Süätzen geleistet werden.
Sie wird geleistet, gegen Quittung des versendenden Brenners, von dem
zuletzt gedachten Impost-Einnehmer und von diesem mittelst der empfangenen
Quittung und unter Beylegung des Begleitscheines der Betrag in dem nachsten
Impost-Quartal-Register cingerechnet.
Von selbst versteht es sich, daß auf Vranntwein von nur 40 Prozent Stärke
und darunter, eine Inpost= Vergütung überall nicht gelcistet wird,
. 6.
Sobald der zur Versendung in das Ausland deklarirte Branntwein bey dem
Impost-Einnehmer des Grenzortes angemeldet ist, von diesem die Siegel gelößt
sind und das Ausgangszeugniß ausgestellt ist:, so wird die Waare dann durchaus
als ausländische angesehen und behandelt.
Bleibt daher etwas davon, auf welche Weise es auch geschehen mag, den-
noch innerhalb Landes zurück, oder wird, wenn die Waare die Landesgrenze wirk-
lich überschritten hatte, wiederum in das Großherzogthum eingebracht: so muß
die Verrechtung mit dem Impost-Tarif-Saße von ausländischem Branntwein, nach
Maßgabe der Alkohol-Starke erfolgen.
Wird die dieöfallsige Anmeldung und Verrechtung innerhalb der in dem Im-
post-Regulative vom 27sten November 1821 vorgeschriebenen 22stündigen Frist
und in der sonst gesetzlich geordneten Art und Weise unterlassen: so ist der Fall
als Defraudation zu betrachten und wird dem zu Folge mit dem zwölffachen Be-
trage des zu erlegen gewesenen und jeden Falles noch besonders zu erlegenden
Impostes bestraft.
Erscheint der versendende Branntweinbrenner selbst als Defraudant: so wird
er das erste Mahl mit derselben Strafe belegt, im zweyten Defraudations-Falle
verliert er für immer die Befugniß, Branntwein zu brennen.
Dieselben Strafen treffen ihn, wenn zwar eine dritte Person als das eigent-
liche Subjekt der Defraudation im Sinne des Impost-Regulatives zu betrachten
ist, und auch als solches bestraft wird; er, der versendende Branntweinbrenner
aber, Veranlassung dazu gegeben, Vorschub dabey gethan, oder auch nur Wissen=
schaft davon gehabt hat, ingleichen wenn er sich hat beygehen lassen, Brannt-
wein, den er nicht auf seiner, mit dem höhern, den Konsumtions-Impost ein-
schließenden Blasen-Impost verrechteten Blase gewonnen hat, dafür auszugeben
und die Ausgangs-Vergütung in Empfang zu nehmen.