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8. 7.
Allen denen Branntweinbrennern, welche den höhern, den Konsumtions-Im-
post mit einschließenden Blasen -Impost, nach §. 15 deo Inwpost-Regulatives
vom l6ten Dezember 1823 bio jebt noch nicht übernommen haben, wird solches
amoch zu thun, hiermit unter folgenden Bedingungen nachgelassen:
#) daß sie sich innerhalb vier Wochen vom Tage der Auöfertigung der gegen-
wärtigen Verordnung an bey der Impost-Einnahme ihres Ortes dieserhalb
bestimmt und deutlich erklären,
b) daß sie sich verpflichten, ihre Branntweinvorräthe, wie dieselben an dem
Tage bestehen, wo sie die Erklärung abgegeben haben, daß sie den höhern
Impost übernehmen wollen, mit dem besondern Konsumtions-Imposte, nach
den . 11 des Impost-Nachtrags-Regulatives vom 16ten Dezember 1823
enthaltenen Tarif-Sätzen zu verrechten, auch den Betrag imen vier Wochen
zu erlegen.
Jeder Impost-Einnehmer, bey dem eine solche Anmeldung von einem Bren-
ner geschiehet, ist daher verbunden, die Branntweinvorrathe des lettern, noch
an demselben Tage, genau nach ihrer Quantität und Alkohol-Stärke, aufzunch-
men, den Konsuntions-Impost-Betrag zu berechnen und dem Bremner bekannt
zu machen, ihn auch von lettern innerhalb vier Wochen zu erheben.
Nicht minder hat er die erfolgte Ammeldung des Brenners zur Ueber-
nahme des höhern Inpostes, so wie den Erfolg der Aufnahme der Branntwein-
vorräthe, sofort an 8. Großherzogliche Landschafts-Kollegium zu berichten, da-
mit der hiernach erforderliche Auswurf des Blasen-Impostes nach zwölf Groschen
von jedem Scheffel Getreide erachteter Blasen-Konsumtion, welcher hleich vom
Tage der Anmeldung an, in so fern der Brenner den Blasenhut im Gebrauche
hat, zu entrichten ist, erfolgen kann.
8. 8.
Alle Vorschriften und Bestimmungen des Impost-Nachtragö-- Regulativeõ
vom 16ten Dezember 1823, nahmentlich in Beziehung auf Branntwein-Impost,
in so fern sie durch gegenwärtige Verordnung nicht ausdrücklich aufgehoben sind,
bestehen ferner noch in voller Kraft und Gültigkeit.
g. 9.
Das Großherzogliche Landschafts-Kollegium, als Ober-Steuerbehörde, ist
mit der Ausführung der gegemvärtigen Verordnung beauftragt, und so ermächti-
get als verpflichtet, alle dicjenigen weiteren Instruktionen und Kontrolen zu erthei-