14
len und anzuordnen, welche es zu gedeihlicher und zweckmäßiger Handhabung die-
ser Verordnung, nach Maßgabe der Umstände, oder gemachter Erfahrungen, für
nothwendig oder räthlich erachten wird.
Gegenwärtige nachträgliche Verorduung haben Wir eigenhändig vollzogen,
solche mit dem Staatösiegel zu bedrucken und zur Nachachtung aller derer, die sol-
ches angehet, durch Abdruck im amtlichen Regierungs-Blatte und sonst zu brin-
gen befohlen. Gegeben Weimar den 7ten Närz 1825.
¶L. S.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Nachträgliche
Verordnung zu dem Impost-Nachtrags-=
Regulative vom 16ten Dezember 1823.
Ordensaustheilung.
Des Großherzogs, Koönigliche Hoheit, haben Er. Durchlaucht, dem re-
Hierenden Herzog Ferdinand Friedrich zu Anhalt-Köthen, bey Hochdessen Au-
wesenheit allhier, am 11. d. M. das Großkreuz Hochstihres Hautordens
vom weißen Falken überreichen lassen.
Besörderungen.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Bau-Inspektor, Johann
Wilhelm Sälzer, zu Eisenach, zum S2ten Direktor der dasigen Feuer-
Löschungsanstalten und den Amts-Advokaten, Georg Friedrich Helbig zu Eise-
nach zumn Hof-Advokaten dourch ein höchstes Dekret und Reskript vom 4ten
und 11##en d. M. zu ernennen gnädigst geruhet.
Bekanutmachung.
Nachdem der Doct. meldicinae er chirurgiac Karl Sachse, aus Or-
lishausen, nach vorgängiger Verpflichtung, als praktischer Arzt, die gebetene Er-
laubniß zur medizinischen Praris in den Großherzoglichen Landen, mit Ausschluß
der Eisenachischen Landestheile, erhalten hat und ihm Orlishausen als wesentlicher
Aufenthalts-Ort angewiesen worden ist: so wird dieses hiermit zur öffentlichen
Kenntuiß gebrachr. Weimar den 22ten May 1821.
Großherzogliche ifer Landes-Direktion,
v. o