Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Marrer, Johann Wilhelm Gottlieb Eisenach zu Stotternheim übertragen, auch 
ihm gleichzeirig die Adjunktur= Aufsicht über die Schulen zu Alperstädt, Haßleben, 
Krannichborn, Mittelhausen und Riethnordhausen“ anvertraut worden, welches 
hiermit zur Nachricht und Nachachtung offentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 4ten März 1825. 
Grohherzogliches Sisschen Ober-Konsistorium. 
er. 
II. Die Zahl der Zöglinge im biest igen Großherzoglichen Landschullehrer-Se- 
minar hat sich neuerer Zeit so bedeutend vermehrt, daß sie mit der Zahl der zu 
besetzenden Landschullehrer= Stellen außer Verhältnih tritt. 
Es hat daher die Maaßregel getroffen werden müssen, die Aufnahme neuer 
Zöglinge in das Seminar so lange zu untersagen, bis ein dem ermittelten Be- 
darf angemessenes Verhältniß hergestellt seyn wird. 
Indem dieß hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, erhalten insbe- 
sondere die Herren Ortögeistlichen die Aufforderung, die Neigung zum Schulleh- 
rerstande bey einzelnen Individuen der Schulsugend ihres Orts oder Kirchspiels 
nur da, wo die Geistes= und Gemüthöart derselben einen vorzüglichen Be- 
ruf dazu wahrnehmen läßt, zu fördern, außer dem aber von dem Entschlusse, sich 
dem Schullehrerstande widmen zu wollen, mehr abzurathen als dazu anzuregen. 
Weimar den Zten März 1825. 
Großherzogliches Scchsisches Ober-Konfistorium. 
encer. 
III. Nach höchstem Befehl Sr. — Hoheit des Großherzogs sollen 
bey eintretendem Feuer-Unglücke auf dem Lande und in Städten, wo keine Garnison 
ist, die im Umkreise von zwey Stunden liegenden Militärs unaufgefordert 
an den Ort des Feuers sich begeben und die Bewachung der geretteten Effekten 
übernehmen, ohne in die Anordnungen zur Feuerlöschung sich weiter einzumischen. 
Da jedoch zur Anzeige gekommen ist, daß die Mannschaft des zum Aktiv-Be 
stande gehörigen Großherzoglichen Militär# bey biöher Statt gehabten Feuer-Unglücks- 
fällen mitunter zur Bedienung der auf den Brandplatz herbeygeeilten Sprihen an- 
gestellt worden sey: so werden, auf Antrag des Großherzoglichen Militar-Kom- 
mandos, resp. die Direktionen der Löschaustalten, die Großherzoglichen Aemter, 
Stadträthe und Gerichte hierdurch angewiesen, die zum Aktiv-Bestande des Groß- 
herzoglichen Militärs gehörige Mannschaft vom Gebrauche bey den Lösch-Anstal= 
ten gänzlich frey zu lassen. Weimar den 19cen März 1825. 
Großherzogliche Süchsische Kandes -Direktion. 
F. Schwendler.
	        
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