Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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den Grund seiner, der Pruͤfung und Berichtigung wo noͤthig unterliegenden 
Angabe, auögeworfen werden. 
8) Den auf solche Weise ermittelten Salzbedarf hat jeder Hausvater im Laufe 
des Jahres von der Saline Wilhelmêglücköbrunn unmittelbar, oder aus 
den, entweder in jedem Amte zu errichtenden Salz-Magazin, oder von den 
von Zeit zu Zeit dahin zu sendenden Salzfuhrleuten, gegen baare Bezah= 
lung zu entnehmen. Zu dem Ende wird jedem Familienvater ein besonde- 
res Salzbüchelchen zugestellt werden, in welchem die für seinen Bedarf er- 
mittelte Quantität Salz eingezeichnet ist, und in welchem die jedesmahlige 
Salzabnahme bemerkt wird. 
Ist der angegebene Bedarf an Salz, nach Ausweis dieses Salzbüchelchens 
am Schlusse des Jahres nicht entnommen worden: so wird dessen Inhaber 
seiner GerichtSobrigkeit als der Defraudation und des Gebrauchs fremden 
Salzes verdächtig zur Untersuchung und, geeigneten Falles, zur geseblichen 
Bestrafung angezeigt werden. 
5) Der Preis des Salzes soll zwar vorerst und bis auf Weiteres der bisher 
auf der Saline zu Wilhelmsglücköbrum für Inländer festgesebt gewesene 
bleiben, die nothwendigen Transport= und Magazinirungs-Kosten müssen 
jedoch, wie sich von selbst versteht, noch auf diesen Preio aufgeschlagen werden. 
Um mun aber durch die auf solche Weise zu ergreifenden strengeren Maaßregeln, 
denjenigen Gemeinden, welche entweder ein gütliches Uebereinkommen wegen frey- 
williger Salzabnehmer bereits früher getroffen haben, oder jebt noch zu treffen 
bereit sind, die Vortheile nicht zu entziehen, die ihnen dadurch zu Theil werden: 
so soll mit Durchführung dieser neuen Bestimmungen annoch bis zum tsten Ju= 
lins d. J. Anstand genommen werden. Bis dahin bleibt den Gemeinden unbe- 
nommen, sich mit ihren Erklarungen, daß sie zu ciner mit der Salinen-Dircktion 
vertragsweise zu schließenden Uebereinkunft wegen freywilliger Annahme einer mäa- 
siigen, nach ihrem Bedürfnisse sehr billig ausgeworfenen Salz-Quantität bereit 
sind, bey ihren Aemtern zu melden, wo die nach einer allgemeinen Repartition 
auf die einzelnen Gemeinden kommenden Salz-Quoten und die Bedingungen, un- 
ter welchen ein Uebereinkommen mit ihnen getroffen werden kann, ihnen bekannt 
gemacht werden sollen. Auch die Gemeinden derjenigen Aemter, wo ein solches 
Vertragsverhältniß bis auf Wiederruf bereits besteht, werden aufgefordert, sich 
an Amtostelle zu melden, um daselbst einen neuen Vertrag förmlich einzugehen. 
Weimar am öten April 1825. 
Großherzogliche Sachsische Kammer daselbst. 
C. W. C. Stichling.
	        
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