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den Grund seiner, der Pruͤfung und Berichtigung wo noͤthig unterliegenden
Angabe, auögeworfen werden.
8) Den auf solche Weise ermittelten Salzbedarf hat jeder Hausvater im Laufe
des Jahres von der Saline Wilhelmêglücköbrunn unmittelbar, oder aus
den, entweder in jedem Amte zu errichtenden Salz-Magazin, oder von den
von Zeit zu Zeit dahin zu sendenden Salzfuhrleuten, gegen baare Bezah=
lung zu entnehmen. Zu dem Ende wird jedem Familienvater ein besonde-
res Salzbüchelchen zugestellt werden, in welchem die für seinen Bedarf er-
mittelte Quantität Salz eingezeichnet ist, und in welchem die jedesmahlige
Salzabnahme bemerkt wird.
Ist der angegebene Bedarf an Salz, nach Ausweis dieses Salzbüchelchens
am Schlusse des Jahres nicht entnommen worden: so wird dessen Inhaber
seiner GerichtSobrigkeit als der Defraudation und des Gebrauchs fremden
Salzes verdächtig zur Untersuchung und, geeigneten Falles, zur geseblichen
Bestrafung angezeigt werden.
5) Der Preis des Salzes soll zwar vorerst und bis auf Weiteres der bisher
auf der Saline zu Wilhelmsglücköbrum für Inländer festgesebt gewesene
bleiben, die nothwendigen Transport= und Magazinirungs-Kosten müssen
jedoch, wie sich von selbst versteht, noch auf diesen Preio aufgeschlagen werden.
Um mun aber durch die auf solche Weise zu ergreifenden strengeren Maaßregeln,
denjenigen Gemeinden, welche entweder ein gütliches Uebereinkommen wegen frey-
williger Salzabnehmer bereits früher getroffen haben, oder jebt noch zu treffen
bereit sind, die Vortheile nicht zu entziehen, die ihnen dadurch zu Theil werden:
so soll mit Durchführung dieser neuen Bestimmungen annoch bis zum tsten Ju=
lins d. J. Anstand genommen werden. Bis dahin bleibt den Gemeinden unbe-
nommen, sich mit ihren Erklarungen, daß sie zu ciner mit der Salinen-Dircktion
vertragsweise zu schließenden Uebereinkunft wegen freywilliger Annahme einer mäa-
siigen, nach ihrem Bedürfnisse sehr billig ausgeworfenen Salz-Quantität bereit
sind, bey ihren Aemtern zu melden, wo die nach einer allgemeinen Repartition
auf die einzelnen Gemeinden kommenden Salz-Quoten und die Bedingungen, un-
ter welchen ein Uebereinkommen mit ihnen getroffen werden kann, ihnen bekannt
gemacht werden sollen. Auch die Gemeinden derjenigen Aemter, wo ein solches
Vertragsverhältniß bis auf Wiederruf bereits besteht, werden aufgefordert, sich
an Amtostelle zu melden, um daselbst einen neuen Vertrag förmlich einzugehen.
Weimar am öten April 1825.
Großherzogliche Sachsische Kammer daselbst.
C. W. C. Stichling.