Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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möglicher Ausdehnung, die Anwendung der Kriminal-Gerichts= Sporteltaxe dahin 
näher zu bestimmen geruhet: 
a) daß dieselbe zwar überall, wo das Kriminal-Gericht Weimar, ingleichen 
die Justiz-Aemter Allstedt und Ilmenau dem Hauptgegenstande nach kom- 
petent sind, so wie bey den dabey vorkommenden präparatorischen BVerfah- 
ren, Verhandlungen und Kommunikationen der resp. Großherzoglichen und 
Patrimonial-Gerichtsbehörden im Bezirke des genannten Kriminal-Gerichtes 
und der beyden Aemter zur Zeit ferner zur vorschriftsmäßigen Anwendung 
kommen soll; daß aber 
b) bey allen übrigen resp. polizeylichen, unbedeutenden und theils durch die 
Kriminal-Gerichtoordnung, theils nach dem Gesehe vom öten May 1822 
von der Kompetenz der Kriminal-Gerichte ausgenommenen Untersuchungen 
sowohl die Justiz-Aemter Allstedt und Ilmenau, als auch sämmtliche Ge- 
richts-Unter= und Lokal-Behörden im hiesigen Kriminal-Gerichtöbezirke 
sich künftig lediglich nach der Sporteltare vom 28sten November 1704 bis 
auf Weiteres richten sollen; in so fern nähmlich für gewisse Untersuchungs- 
gegenstände und Fälle, wie z. B. für die Forst= und Jagdvergehen, nicht 
besonderc gesebliche Taren eine andere Richtschnur geben. 
Es wird daher dieses andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 28sten April 1825. 
Großherzogliche Sächstsche Landeöregierung. 
von Müller 
VI. Von Großherzoglich Sächsischer Landesregierung ist dem Rechts-Kan- 
didaten, Constantin von Gohren, die Amts-Advokatur, nach dessen Verpflich- 
tung am heutigen Tage, ertheilt, auch die Stadt Jena zu seinem Wohnorte 
angewiesen worden. Weimar den 30ten März 1825. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
VII. Nachdem der Doctor der Medizin und Chirurgie, Friedrich Eduard 
Stark, aus Jena, nach vorgängiger Verpflichtung als praktizirender Arzt, die 
nachgesuchte Erlaubniß zur medizimischen und chirurgischen Praris in den Großher= 
zoglichen Landen mit Ausschluß deß Eisenachischen Regierungöbezirkes erhalten hat, 
und ihm die Stadt Jena zum wesentlichen Aufenthalte angewiesen worden ist: so 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den gten April 1825. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
Ridel.
	        
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