Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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den Dienst des Staake# Bezug haben, und denen nirgends die 
Privat-Ungelegenheit einer Person oder Gesammtheit dergestale 
beygemischt ist, daß Kosten für die Expedition berechnet werden. 
. 11. 
Nicht als Herrschaftlich, sondern als Partheyfachen, sind alle #ech ats Hrirlz 
diejenigen Korrespondenz, Akten-Pakete und Gelder anzusehen, wel 2 S e 
che auf Privat-Angelegenheiten Bezug haben, und daher unter dies se 
Privat-Sachen zu zählen sind. Um deßwillen, daß solchen persön- 
lichen oder Privat-Angelegenheiten Beziehungen auf den Staat 
oder den Staatödienst beygemischt seyn können, darum soll die Be- 
fugniß noch nicht erwachsen, solche vermischte Privat-Angelegenhei- 
ten unter die Rubrik von portofreyen herrschaftlichen Dienstsachen 
zu zählen. " 
Dahin gehoͤren beyspielsweise: 
Gesuche um Anstellung, 
Gesuche um Pension, 
Gesuche um Gehaltöverbesserung, 
Gesuche um Steeuererlaß, 
desgleichen um Militär-Befreyung, 
Dibpensations-Gesuche, 
Ehesachen 
Gemeindesachen, 
Handwerks-Konzessionen, 
durch Privat-Personen herbeygeführte und nur diese betreffende 
Polizey-Verfügungen, 
Kriminal-Untersuchungen, deren Kosten der Anugeschuldigte zu 
tragen hat und auch zu bezahlen vermag, 
und überhaupt alle Angelegenheiten, welche Privat-Personen betref- 
fen, und die Erreichung eines persönlichen Zweckes, oder die Un- 
tersuchung cines persönlichen Verschuldens eines zahlungsfähigen 
Subjekts zum Grunde haben. 
Da die Postanstalt durchaus keine Verbindlichkeit hat, derglei- 
chen persönliche Angelegenheiten portofrey zu befördern, indem bey 
Bestimmung des Freythums für herrschaftliche Gegenstände beines- 
weges die Absicht gewesen ist, die Eingaben von Privat-Personen 
an Großherzoglich Sächsische Behörden portofrey zu machen, das
	        
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