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Umlage der
und Gelder.
Eben so sollen die Prediger und obengenannte Beamte, Mili-
tärS und Diener, auch die Vorsteher der piorum corporum,
welche Armensachen versenden, ohne Unterschied den Briefen, welche
sie als Herrschaftlich mit den Worten: „Großherzogliche Dienst-
oder Militärsachen“ bezeichnet, auf die Post geben, ihre Nahmen
bepseben.
Derjenige Großherzogliche Diener, welcher eine Privat= oder
Partheysache fälschlich als herrschaftlich angiebt, oder in ein herr-
schaftliches Paket Privat- Sachen mit einschließt, soll als Horco-
Defraudant verfolgt, und mit 5 bis 10 Thaler Strafe belegt wer-
den, auch sofort den Porto-Betrag noch besonders nachzahlen.
Auch versteht es sich von selbst, daß mit persönlicher Porko-
Freyheit nicht versehene Großherzogliche Beamte bey jeder bloß
persönlichen Korrespondenz unter sich, wo nicht die Amtsbehörde
an die andere Amtsbehörde schreibt, keine Porto-Freyheit anzu-
sprechen haben.
B.
Bestimmungen über welche Posten dice zugestandenen Porto-Frey-
thümer sich erstrecken, und auf welche Posten dieselben beschränkt
sind, so wie Firirung der Grenze zwischen den einzelnen Post-
anstalten.
4.
A. Auf den Großherzoglich Sächsischen reitenden Posten haben
das Porto-Freythum:
a) Se. Königliche Hoheit, der Großherzog;
b) Ihre Königliche Hoheit, die Großherzogin;
c) die sämmtlichen Prinzen und noch unvermählten Prinzessinnen
des Grobhersoglich Hause5 nebst den Gemahlinnen der
erster
d) die Gkogberzoyih Scchsischen Herrn Minister und gehei-
men Referendarien;
e) die Chefs der oberen LandeS-Kollegien;
) die Grohherzoglichen Herren Gesandten am Bundestage und