Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Umlage der 
und Gelder. 
Eben so sollen die Prediger und obengenannte Beamte, Mili- 
tärS und Diener, auch die Vorsteher der piorum corporum, 
welche Armensachen versenden, ohne Unterschied den Briefen, welche 
sie als Herrschaftlich mit den Worten: „Großherzogliche Dienst- 
oder Militärsachen“ bezeichnet, auf die Post geben, ihre Nahmen 
bepseben. 
Derjenige Großherzogliche Diener, welcher eine Privat= oder 
Partheysache fälschlich als herrschaftlich angiebt, oder in ein herr- 
schaftliches Paket Privat- Sachen mit einschließt, soll als Horco- 
Defraudant verfolgt, und mit 5 bis 10 Thaler Strafe belegt wer- 
den, auch sofort den Porto-Betrag noch besonders nachzahlen. 
Auch versteht es sich von selbst, daß mit persönlicher Porko- 
Freyheit nicht versehene Großherzogliche Beamte bey jeder bloß 
persönlichen Korrespondenz unter sich, wo nicht die Amtsbehörde 
an die andere Amtsbehörde schreibt, keine Porto-Freyheit anzu- 
sprechen haben. 
B. 
Bestimmungen über welche Posten dice zugestandenen Porto-Frey- 
thümer sich erstrecken, und auf welche Posten dieselben beschränkt 
sind, so wie Firirung der Grenze zwischen den einzelnen Post- 
anstalten. 
4. 
A. Auf den Großherzoglich Sächsischen reitenden Posten haben 
das Porto-Freythum: 
a) Se. Königliche Hoheit, der Großherzog; 
b) Ihre Königliche Hoheit, die Großherzogin; 
c) die sämmtlichen Prinzen und noch unvermählten Prinzessinnen 
des Grobhersoglich Hause5 nebst den Gemahlinnen der 
erster 
d) die Gkogberzoyih Scchsischen Herrn Minister und gehei- 
men Referendarien; 
e) die Chefs der oberen LandeS-Kollegien; 
) die Grohherzoglichen Herren Gesandten am Bundestage und
	        
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