Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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6 n 15. 
herte, Die im ganzen Umfange der unter Fürstlich Thurn und Tari- 
brüll Idurn urd scher Verwaltung stehenden Posten zugestandenen Porto-Freythümer 
Tischen Polen. . 
bestehen in folgenden: 
# ror reitender Fos für Se. Königliche Hoheit den Grohherzog 2c. 
für Ihre Konigliche Hoheit die Großherzogin 2c. 
für sämmtliche Prinzen und noch unvermählte Prinzessinnen des 
Großherzoglichen Hauses, nebst den Gemahlinnen der erstern; für 
die Großherzoglichen Herrn Minister und geheimen Referendarien; 
für die Chefs der oberen Landes-Kollegien, den Großherzoglichen 
Herrn Gesandten am Bundeötage, so wic für die auswärtigen Groß- 
herzoglichen Gesandten, Residenten und Chargés Tallaires und 
den Landmarschall. 
Anmerkung. Auch hier wirb bey den Herren Gesandten und 
Geschäfteträgern die oben unter A. 1. enthaltene Be- 
schränkung wiederholt. 
Für die Mitglieder der Oberpost-Inspektion. 
0 ue saßhernher pet Für die an und von Sr. Königlichen Hoheit und Höchst- 
ihrer Durchlauchtigsten Familie aufgegebenen Postwagensendungen 
auf der Post-Route bis inclusive Frankfurt am Main oder von daher. 
4 16. 
rns ne Kowentionelles Porto-Freythum findet Statt auf den König- 
fenon posten. lich Prcußischen Posten. 
r92—p reitenden Laut F. 59 des im Jahre 1817 mit der Königlich Preußischen 
Post-Administration abgeschlossenen Vertrags: 
aa) Für die Korrespondenz Sr. Königlichen Hoheit des 
Großherzogs und des Großherzoglichen Hauses auf den 
sämmtlichen Königlich Preußischen reitenden Posten. 
bb) Desgleichen genießt die Dienst-Korrespondenz der Großher= 
zoglich Weimarischen Behörden auf den Königlich Prcußi- 
schen Posten portofreye Beförderung. 
. ute lahten - Laut §. 60 des ebengenannten Vertrags werden die herrschaft- 
« lichen Pakete und Gelder, welche uͤber Erfurt transitiren, Koͤniglich 
Preußischer Seits unentgeldlich befördert. 
Hierunter sind nicht nur die Sendungen zwischen Weimar umd 
Eisenach, sondern auch diejenigen zwischen Weimar und Ilmenan 
verstanden.
	        
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