h. 20.
Das Porto-Freythum wird bey dem Uebergange von einer
Postanstalt zu der andern stets durch die geographische Lage der
einander gegenuͤberliegenden Grenz-Stationen, und nicht durch den
direkten Kartenschluß der Grenz-Station bestimmt. Wenn daher eine
Grenz-Station über die gegenüberliegende Grenz-Station hinaus in un-
mittelbarem Kartenschlusse steht, so reicht das Porto-Freythum
demnoch mur bis zur Grenz-Station, und nicht bis zu der weiter hin-
ten liegenden Station, auf welche die Karte gestellt ist. Z. B.
Eisenach steht mit Cassel in direktem Kartenschlusse, das Porto-
Freythum reicht aber nur bis zu der Grenz-Station Netra.
g. 21.
Die obigen Bestimmungen (. 17—20) der Porto-Pflichtig-
keit Großherzoglich Weimarischer Dienstsachen auf außer-Weimari-
schen Tarischen Posten auf die einzelnen, die Großherzoglich Wei-
marischen Lande berührende Post-Kourse näher angewendet, zeigen
sich folgende Porto-Freyheiten und Porto-Mlichtigkeiten:
Aumaresp. Mittelpöllnib.
Portofrey von Auma bis Schleibz;
portopflichtig von Schleib ab, die weitergehenben Briefe, Akten-
Pakete und Gelder;
portofrey von Auma bis Gera;
portopflichtig von Gera ab, die nach ausier-Weimarischen Landen
weitergehenden;
portofrey die über Gera nach Weimar, Jena, Neustadt an der
Orla weitergehenden;
portopflichtig von Gera nach Auma;
portofrey die über Gera aus Jena, Weimar, Neustadt an der
Orla weiterherkommenden;
portopflichtig von Schleitz nach Auma;
portopflichtig die über Schleitz weiterherkommenden Korrespondenz,
Akten-Pakete und Gelder.
Weida.
Portofrey von Weida nach Gera;
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