legte Porto, wegen dann erst sich zeigender Armuth des Inquisiten
nicht wieder beygebracht werden kann, oder der Verbrecher nicht ent-
deckt worden ist, das inländische oder solchem gleich zu achtende Porto
sofort gegen ein von dem untersuchenden Nichter attestirtes, den Tag
der Abgabe der Briefe oder Pakete, so wie den Ort, woher solche
gekommen, oder wohin sie gesendet worden sind mit enthaltendes Ver-
zeichniß aus der Postkasse des Orts. gegen ins olon des Kouvertö,
oder einer, vond e bigten Abschrift
deöselben zuruͤckerstattet wird.
Bey den Kriminal= und Untersuchungösachen an und von Gros-
herzoglich Weimarischen Behörden sind aber dreyerlei Gattungen von
Porto genau von einander zu unterscheiden,
1) das Großherzoglich Weimarische Fürstlich Tarische Porko, wo-
hin hier auch das auf den in der gegemvärtigen Konvention für
herrschaftliche Sachen bestimnten portofreyen Transiten, wäre
diese Konvention nicht vorhanden, erwachsende Porto mit zu
rechnen ist;
2) das sonstige außer-Weimarische Fürstlich Tarische Porto;
3) das fremde Auslage= und Tranfit-Porto anderer Post-Anstalten.
Ist ein Inquisit insolvent, so, daß das Porto aus einer Groß-
herzoglichen andeskasse bestritten werden muß: so wird das Weima-
rische Tarische Porto unter Nr. 1 nicht erhoben, das außer-Wei-
marische Tarische und fremde Porto unter Nr. 2 und 3 aber muß
unter allen Verhältnissen an die Yostkasse vergütet werden.
Eben so wird, wenn sich die Insolvenz erst nach beendigker Un-
tersuchung zeigt, nur das Weimarisch Tarische Porto unter Nr. 1
in der vorgeschriebenen Weise, unter keinerlei Umständen aber das
nußer-Weimarisch Tarische und fremde Porto unter Vr. 2 und 3
(vorausgeseht, daß es an sich ordumgsmaßig berechuct ist) den Groß-
berzoglichen Gerichten zurückerstattet.
Das abgebende Postamt ist daher verbunden, das von der Em-
pfangsbehörde jedenfallo zu vergütende frembe Auslage= und außer-
Weimarisch Tarische Porto unter 2 und 3 von dem eventuell dereinst