Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

Bekanntmachungen. 
I. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben geruhet, in einem hoͤch- 
sten Reskripte vom 22. April dieses Jahres die Vorschrift des §. 40 der Kri- 
minal-Gerichts-Ordnung, in Ansehung der Anwendbarkeit der Kriminal-Gerichts- 
Sporteln-Tare, auf die bey den Lokal-Behörden vorkommenden untersuchungen 
dahin näher zu bestimmen: 
1) daß solche zwar überall, wo die Kriminal-Gerichte Eisenach und Derm- 
bach dem Hauptgegenstande nach kompetent sind, ingleichen bey den dabey vor- 
kommenden Verfahren, Verhaudlungen und Kommunikationen der resp. Großher= 
zoglichen und Patrimonial-Gerichts-Behörden zur Zeit ferner zur vorschriftsmäßigen 
Anwendung kommen soll, daß aber 
2) bey allen übrigen resp. polizeylichen, unbedeutenden und theils durch die 
Kriminal-Gerichts-Ordmung, theils nach dem Gesebe vom 5. März 1822, von der 
Kompetenz der Kriminal-Gerichte ausgenommenen Untersuchungen sowohl das 
Amt Dermbach, als auch sämmtliche Eisenachischen Gerichts= Unter= und Lobal= 
Behörden sich künftig nach den früheren geseblichen Bestimmungen, bis auf Wei- 
teres, richten sollen, in so fern nähmlich für gewisse Untersuchungs-Gegenstände 
und Fälle, wic z. B. für die Forst= und Jagdvergehen, nicht besondere gesetz- 
liche Taren eine andere Richtschnur geben. 
Es wird daher dieser höchste Beschluß zur Nachricht und Nachachtung hier- 
mit bebannt gemacht. Eisenach den 3. May 1825. 
Großherzogliche Sachsische Landeöregierung. 
4. Thon 
II. Nach dem Tode des vorhinnigen Justitiars bey dem Patrimonial-Ge- 
richte zu Krannichborn, des Hof-Advokaken Joham Theodor Ernst Lorey zu 
Großrudestedt, ist der Großherzogliche JustizamtS-Aktuar Augustin Wilhelm Hei- 
nemann, lettern Ortes, zum neuen Justitiar präsentirt und diese Wahl Aus- 
nahmsweise von vder unterzeichucten Behörde genehmigt worden, hierauf aber 
durch eine ernannte Kommission am 12. vorigen Monathes die Verpflichtung und 
Einführung des Vorgeschlagenen zum Verwalter des Gerichts zu Kramnichborn 
erfolgt. 
ß Es wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 3. May 1825. 
Großherzogliche Süächsische Landcöregierung. 
von Müller.
	        
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