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III. Es ist zeither öfter vorgekommen, daß Baber= und Barbier-
gesellen sich bey und zum Abgangs-Eramen auf die Akademie, um dort wissen-
schaftliche Vorträge über Chirurgie und damit verwandte Gegenstände zu hören,
gemelbet haben.
Nun ist zwar das Bestreben, si# ich in seinem Fache zu vervollkommnen, uͤberall
zu loben, auch ist zur Erlernung der praktischen Chirurgie nicht gerade die Kennt-
niß der alten Sprachen und höhere Schulbildung erforderlich.
Sobald aber ein junger Mensch zur Akademic entlassen werden will, so-
bald er zum Verständniß der auf eine wissenschaftliche Bildung berech-
neten akademischen Vorlesungen übergehen will, muß er wenigstens so viel
Schulkenntnisse besihen, alö hierzu nöthig ist.
Wir werden daher, im Einverständniß mit Großherzoglicher Landes-Dirct-
tion als Ober-Medizinalbehörde, künftighin jeden Bader = und Barbier-Lehrling
oder Gesellen, jeden Chirurgen- Gehülsen, wenn er sich bey dem mit ihm ange-
stellten Abgangs = Eramen nicht über einen Gymnasial-Tertianer erhebt, unbe-
dingt abweisen.
Dieß gereicht hiermit allen denen, N“- esô angeht, zur Nachricht und
Nachachtung. Weimar den 10. May 1
Großherzogliches en sches Dber-Konfistorium.
H. C. Peucer.
IV. Zu Verminderung von Feuersgefahr wird die, fuͤr den Weimarischen
Regierungsbezirk bereits bestehende polizeyliche Verordnung:
„daß nur solche Laternen in Ställen gebraucht werden dürfen, welche mit
blechernen oder anderen metallenen Böden und Gestellen ver-
sehen sind und daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift unnachsichtlich
mit einer Geldbuße von zwey Thalern, wovon der Demunciant die Hälfte
erhält, bestraft werden sollen“ —
hierdurch auf den Eisenachischen Regierungöbezirk mit erstreckt, und solches
zur Nachachtung mit dem Bemerten bekannt gemacht, daß diese Verordmmg erst
nach Verlauf von vier Wochen, vom Tage der Publikation an gerechnet, in
Kraft tritt, damit jeder im Stande ist, sich eine vorschriftsomäßige Laterne anzu-
schaffen. Weimar den 19. May 1825.
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. Schwendler.
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf berichtliche Vor-
träge Höchstihrer Landes-Justizkollegien, betreffend die authentische Interpreta-
tion des . 74 des Gesetzes vom 81. May 1817 über das Verfahren in min-