Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Da auch die Einzeichnung eines Gebäudes bey der Brandversicherungs-An- 
stalt über den Werth dadurch, daß sie kürzere oder längere Jeit unentdeckt und 
ungerügt geblieben ist, den Charakter der Gesetzwidrigkeit nicht verliert und der 
Brandversicherungs-Anstalt baraus auf keine Weise eine Verbindlichkeit erwachsen 
kann, die unverhältnißmäßige Einzeichnung noch länger bestehen zu lassen, sie an- 
zuerkennen und im Falle eines sich ereignenden Brandschadens mehr zu leisten als 
der Schaden beträgt: so steht soviel unbezweifelt fest und werden alle Betheiligten, 
zu Vermeidung jedes möglichen Irrthums und um sich in jeder Beziehung darnach 
achten zu können, hiermit noch auödrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß selöst 
wenn eine solche unverhältnißmaßige Einzeichnung erst nach eingetretenem Brand- 
schaden zur Sprache kommt und durch Würderung und urtheil Sachverständiger 
annoch ermittelt werden kann, auch dann alo Entschädigung nur so viel in An- 
spruch genommen werden kann und von der nstalt geleistet wird, als der Werth 
des abgebrannten Gebäudes zur Zeit des erfolgten Brandes betrug, welcher Zeit- 
punkt nähmlich um so mehr der entscheidende seyn muß, als der Fall leicht mög- 
lich ist, daß der frühere Werth eines Gebäudes in Folge der Zeit durch mancher- 
ley Umstände und Ereignisse nahmentlich dadurch, daß es baufällig geworden ist, 
sich vielleicht sehr bedentend vermindert hat. 
Daß übrigens bey Veranschlagung des Werthes eines Gebäudes Behufs der 
Einzeichnung bey der Brandversicherungs-Anstalt nur der Werth der in dem Ge. 
baude steckenden Bau-Materialien, mit Auöschluß des Mauerwerks und des zu deren 
Bearbeitung erforderlichen Arbeitolohns, berücksichtiget werden darf und daher nur 
eine Versicherung bis zur Höhe des auf diese Weise sich feststellenden Werthes 
als gesetzlich erlaubt betrachtet werden kam, darüber enthält §. 8 des mehr an- 
gezogenen Gesebes so bestimmte Vorschrift, daß es, um jedem Zweifel und Irr- 
thum zuvorzukommen, nur einer Hinweisung auf diese Gesetzesstelle bedarf. 
Weimar am öten Juli 1825. 
Großherzogliches Sachsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland. 
III. Die durch Beförderung des Pfarrers und Adjunkt Wendel in das 
Pfarramt Stadtsulza erledigte Adjunktur der Schulaufsicht zu Nohra ist dem Pfar- 
rer und Adjunkt Lusche zu Bechstedtstraß übertragen worden; welches hiermit 
öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 12ten July 1825. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium. 
D. Nöhr.
	        
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