Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Bekanntmachungen. 
I. Nach einer Miteheilung der Königlich Französischen Gesandschaft an die 
hohe Bundes-Versammlung zu Frankfurt am Main sollen künftig wandernde Hand- 
werkögesellen und überhaupt alle solche Leute, welche sich von ihrer Hande-Arbeit 
nähren, nur dann im Königreiche Frankreich zugelassen werden, wenn sie sich mit 
einer Bescheinigung von ihrer #andes -Behörde darüber ausweisen kömen, daß 
sic Erlaubniß zur Reise dahin erhalten haben und daß ihre Wiedcraufnahme in 
der Heimatrh ohne Anstand zu jeder Zeit erfolgen solle. 
Alle diejenigen Staats-Angchörigen des Großherzogehumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach, welche als wandernde Handwerkögesellen oder überhaupt um Arbeits- 
erwerb zu suchen, nach Frankreich reisen, haben sich daher, um an den Grenzen 
nicht zurückgewiesen zu werden, vor ihrer Abreise bey ihrer Orts-Obrigkeit zu 
melden, welche sofort über die Gesuche, zum Behuf der auszustellenden Beschei- 
nigung, wo nöchig, nach Erörterung der Heimathoverhältnisse der Betheiligten, 
an Grohherzogliche Landes-Direktion zu berichten hat. 
Zur Nachricht und Nachachtung wird solches andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 28. Juny 1825. 
Großherzogliche Süchsische Landes-Direktion. 
F. Schwendler. 
II. Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß hin und wieder dafür ge- 
halten wird, die in den vormahls Königlich Sächsischen Gebiekhstheilen unseres 
Bereiches unter dem Nahmen Kirchen -Inspektionen bestehenden Behörden 
seyen zuständig in Betreff der Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen, 
in welche Geistliche auf Entrichtung von Besoldungsstücken, gegen die dazu angeb- 
lich Pflichtigen, bey dieöfalls bestrittener Verbindlichkeit, klagend auftreten. 
Da dieses nun aber dem zu Bestimmung der Grenzen zwischen geistlicher 
und weltlicher Gerichtsbarkeit erlassenen, in jenen Gebiethstheilen noch geltenden 
Königlich Sächsischen Regulative vom 31. May 1782 und dem Erläuterungs= 
Reskripte vom 24. August 1801, wornach in allen und jeden Klagsachen der 
Geistlichen gegen Nichtgeistliche, wegen in Anspruch genommener Besoldungsstücke, 
lediglich die weltlichen Behörden zuständig sind, geradezu entgegenladuft, über- 
haupt aber die Kirchen-Inspektionen verfassungsmäßig zu den Verwaltungsbehör- 
den gehören und mit keinerley Art von Rechtöpflege zu thun haben: so wird sol- 
ches hierdurch öffentlich ausgesprochen und, im Einverständniß mit Großherzoglichem 
Ober-Konsistorium, für die Kirchen-Inspektionen der eingangsgedachten Gebieths- 
theile die Bedeutung ausgesprochen, aller und jeder Verfügung in dergleichen
	        
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